3D-Grundriss

Auch: Virtueller Grundriss · 3D-Visualisierung Grundriss

Ein 3D-Grundriss ist eine räumliche, meist farbige Visualisierung des Wohnungs- oder Hausgrundrisses, die Wände, Türen, Fenster und teils Möblierung plastisch darstellt. Er soll Interessenten helfen, sich Raumproportionen und Wohnfluss besser vorzustellen als bei einem klassischen zweidimensionalen Plan.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der 3D-Grundriss ein Vermarktungsinstrument, das insbesondere online (Portale, Social Media) die Verweildauer und Klickrate von Exposés erhöht. Er wird üblicherweise aus dem vorhandenen 2D-Grundriss (Bauplan, Aufmaß) mit spezieller Software erstellt und liegt in zwei Ausprägungen vor:

  • Isometrischer 3D-Grundriss: schräge Draufsicht ohne Möblierung, zeigt Raumaufteilung und Proportionen.
  • Möblierter 3D-Grundriss: zusätzlich mit virtuellen Möbeln, oft kombiniert mit Home-Staging-Konzepten, um Nutzungsmöglichkeiten aufzuzeigen (z. B. bei leerstehenden oder unmöblierten Objekten).

Kosten liegen je nach Anbieter und Wohnungsgröße meist zwischen 30 und 150 Euro pro Grundriss, die Erstellung dauert in der Regel 24–72 Stunden. Viele Maklersoftware- und CRM-Anbieter haben entsprechende Tools integriert oder kooperieren mit spezialisierten Dienstleistern. Wichtig für den Makler: Der 3D-Grundriss muss maßstabsgetreu und mit den tatsächlichen Grundrissdaten übereinstimmen – Abweichungen können als irreführende Werbung im Sinne des Wettbewerbsrechts gewertet werden, wenn sie ein falsches Bild von Größe oder Aufteilung vermitteln. Der 3D-Grundriss ersetzt nicht den maßstabsgerechten 2D-Grundriss, der für Finanzierung und Bauantrag benötigt wird, sondern ergänzt ihn als Marketinginstrument.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler lässt für eine leerstehende 3-Zimmer-Wohnung einen möblierten 3D-Grundriss erstellen, der Wohnzimmer, Küche und Schlafzimmer mit virtuellen Möbeln zeigt. Interessenten können sich dadurch die Raumnutzung besser vorstellen als bei den leeren Fotos der Wohnung, was die Anfragequote im Exposé messbar erhöht.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Allgemein gelten die Grundsätze des Wettbewerbsrechts (§ 5 UWG) zum Verbot irreführender Werbung, falls die Darstellung wesentlich von der Realität abweicht.

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