Baustellenverordnung

Auch: BaustellV

Die Baustellenverordnung (BaustellV) ist eine deutsche Rechtsverordnung zum Arbeitsschutz, die Bauherren verpflichtet, bei bestimmten Bauvorhaben einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen und einen entsprechenden Plan erstellen zu lassen. Sie soll Unfälle auf Baustellen verhindern, an denen mehrere Unternehmen gleichzeitig oder nacheinander tätig sind.

Ausführliche Erklärung

Die BaustellV setzt die europäische Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) in deutsches Recht um. Sie richtet sich in erster Linie an den Bauherrn, der bei Baustellen mit mehreren Unternehmen die Pflicht hat:

  • einen Koordinator (SiGeKo) für die Planungs- und/oder Ausführungsphase zu bestellen,
  • eine Vorankündigung an die zuständige Behörde zu übermitteln, wenn die Bauzeit voraussichtlich mehr als 30 Arbeitstage mit gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigten oder ein Arbeitsvolumen von mehr als 500 Personentagen umfasst,
  • einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) erstellen zu lassen, wenn besonders gefährliche Arbeiten (Anhang II BaustellV) ausgeführt werden, z. B. Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 Meter oder in kontaminierten Böden,
  • eine Unterlage für spätere Arbeiten (z. B. Instandhaltung, Reinigung) zusammenzustellen.

Für Makler ist die BaustellV vor allem relevant, wenn sie selbst als Bauherrenvertreter oder bei der Vermittlung von Bauträgerprojekten tätig sind: Fehlt die erforderliche Koordination, drohen Bußgelder und im Schadensfall Haftungsrisiken für den Bauherrn. Auch bei der Beurteilung der Seriosität eines Bauträgers kann die ordnungsgemäße Umsetzung der BaustellV-Pflichten ein Indikator für professionelles Baustellenmanagement sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger errichtet ein Mehrfamilienhaus mit gleichzeitig sechs verschiedenen Gewerken auf der Baustelle. Er bestellt gemäß BaustellV einen externen SiGeKo, der einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt und die Arbeiten der einzelnen Firmen so koordiniert, dass sich keine gegenseitigen Gefährdungen ergeben.

Rechtsgrundlage

  • Baustellenverordnung (BaustellV) – Kernnorm mit Pflichten zur Koordination, Vorankündigung und SiGe-Plan.
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) – Übergeordnete Grundpflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung.
  • Basiert auf der EU-Baustellenrichtlinie 92/57/EWG.

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