Befähigte Person
Auch: Zur Prüfung befähigte Person · Fachkundige Person
Die befähigte Person ist der in der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) definierte Qualifikationsstandard für Personen, die technische Arbeitsmittel und Anlagen prüfen dürfen. Sie verfügt durch Ausbildung, Erfahrung und aktuelle Berufspraxis über die nötige Sachkunde – unabhängig von einer bestimmten Zertifizierungsstelle.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilieneigentümer und Verwalter ist die befähigte Person vor allem im Zusammenhang mit wiederkehrenden Prüfpflichten relevant: Aufzugsanlagen, elektrische Anlagen, Leitern, Gerüste, Druckbehälter, Torantriebe oder Brandschutzklappen müssen in festgelegten Intervallen auf ihren sicheren Zustand geprüft werden. Wer diese Prüfungen durchführen darf, richtet sich nach § 2 Abs. 6 BetrSichV: Erforderlich sind eine einschlägige Berufsausbildung, ausreichende Berufserfahrung und eine zeitnahe berufliche Tätigkeit in dem betreffenden Fachgebiet, sodass die Person die Anlage sachgerecht beurteilen kann.
Der Begriff ist bewusst offen formuliert und ersetzt frühere, engere Bezeichnungen wie „Sachkundiger" oder „Sachverständiger" für bestimmte Prüfarten. Je nach Art und Gefährdungspotenzial des Arbeitsmittels können in den Anhängen der BetrSichV zusätzliche Anforderungen gestellt werden – etwa dass bei besonders überwachungsbedürftigen Anlagen (z. B. Aufzügen, Druckbehältern) eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS) statt einer einfachen befähigten Person tätig werden muss.
Für Vermieter, Verwalter und Eigentümergemeinschaften ist die korrekte Beauftragung einer befähigten Person Teil der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht: Wird eine Prüfung unterlassen oder von einer nicht ausreichend qualifizierten Person durchgeführt, drohen im Schadensfall Haftungsrisiken sowie bußgeldbewehrte Verstöße gegen die BetrSichV.
Beispiel aus der Praxis
Eine WEG-Verwaltung beauftragt für die jährliche Prüfung der Notbeleuchtung und der Rauch- und Wärmeabzugsanlage im gemeinschaftlichen Treppenhaus einen Elektrofachbetrieb. Der eingesetzte Techniker gilt als befähigte Person, weil er eine elektrotechnische Ausbildung, mehrjährige Berufserfahrung mit vergleichbaren Anlagen und eine aktuelle, fortlaufende Praxis in diesem Bereich nachweisen kann.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 6 BetrSichV – Legaldefinition der zur Prüfung befähigten Person.