Betriebssicherheit der Heizungsanlage
Auch: Heizungsbetriebssicherheit
Betriebssicherheit der Heizungsanlage bezeichnet den technisch einwandfreien und gefahrlosen Zustand einer Heizungsanlage im laufenden Betrieb. Sie wird durch regelmäßige Wartung, wiederkehrende Prüfungen und die Einhaltung einschlägiger technischer Regeln gewährleistet und liegt in der Verantwortung des Anlagenbetreibers.
Ausführliche Erklärung
Wer eine Heizungsanlage betreibt – regelmäßig der Eigentümer bzw. Vermieter –, ist als Betreiber eines Arbeitsmittels bzw. einer überwachungsbedürftigen Anlage im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) verpflichtet, deren sicheren Zustand sicherzustellen. Dazu gehört, Anlagen nach den anerkannten Regeln der Technik zu errichten, zu betreiben und in bestimmten Fristen wiederkehrend prüfen zu lassen (z. B. Druckprüfung bei bestimmten Wärmeerzeugern, Prüfung von Sicherheitsventilen und Ausdehnungsgefäßen). Für Heizkessel sind je nach Bauart und Leistung unterschiedliche Prüfintervalle und Prüfstellen (befähigte Person oder zugelassene Überwachungsstelle) vorgesehen.
Daneben unterliegen Heizungsanlagen der Überwachung durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, der im Rahmen der Feuerstättenschau und der Emissions- bzw. Abgaswegeüberprüfung auch sicherheitsrelevante Mängel (z. B. Abgasaustritt, unzureichende Verbrennungsluftzufuhr) feststellt und deren Beseitigung anordnen kann. Betriebssicherheit ist damit ein Zusammenspiel aus Herstellervorgaben, gesetzlichen Prüfpflichten und der laufenden Wartung durch Fachbetriebe. Für Vermieter ist relevant, dass die Wartungskosten zwar über die Betriebskosten umlagefähig sind, die Herstellung bzw. Wiederherstellung der Betriebssicherheit selbst (z. B. Mängelbeseitigung, Austausch sicherheitsrelevanter Bauteile) dagegen als Instandhaltung beim Vermieter verbleibt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter lässt die Gasheizung eines Mehrfamilienhauses jährlich vom Fachbetrieb warten. Bei der Wartung stellt der Techniker eine undichte Abgasleitung fest. Da hierdurch die Betriebssicherheit der Anlage gefährdet ist, muss der Vermieter die Reparatur unverzüglich veranlassen – die Wartungskosten selbst kann er umlegen, die Reparaturkosten für die Abgasleitung nicht.
Rechtsgrundlage
- Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) – Pflichten des Betreibers zur sicheren Errichtung, zum sicheren Betrieb und zur wiederkehrenden Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen, wozu auch bestimmte Heizungsanlagen zählen.
- § 1 Gebäudeenergiegesetz (GEG) – allgemeine Anforderungen an energetisch und technisch ordnungsgemäßen Betrieb von Heizungsanlagen.