Bodenkontamination

Auch: Bodenverunreinigung · kontaminierter Boden

Bodenkontamination bezeichnet die Belastung eines Grundstücks mit Schadstoffen (z. B. Mineralöle, Schwermetalle, Lösemittel), die eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des Bundes-Bodenschutzgesetzes darstellen kann. Ist sie auf frühere Nutzungen zurückzuführen (Altablagerung oder Altstandort), spricht man von einer Altlast.

Ausführliche Erklärung

Das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) unterscheidet begrifflich zwischen der schädlichen Bodenveränderung und der Altlast: Schädliche Bodenveränderungen sind nach § 2 Abs. 3 BBodSchG Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen, die geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für den Einzelnen oder die Allgemeinheit herbeizuführen. Altlasten sind nach § 2 Abs. 5 BBodSchG stillgelegte Abfallbeseitigungsanlagen und Grundstücke, auf denen Abfälle abgelagert wurden (Altablagerungen), sowie Grundstücke stillgelegter Anlagen, auf denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde (Altstandorte), sofern von ihnen schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren ausgehen.

Typische Ursachen für Bodenkontamination in der Immobilienpraxis sind frühere gewerbliche oder industrielle Nutzungen (Tankstellen, Reinigungen, Werkstätten, Deponien), undichte Öltanks, kontaminiertes Auffüllmaterial oder Kriegsfolgen. Für Eigentümer, Käufer und Makler ist Bodenkontamination relevant, weil:

  • die zuständige Bodenschutzbehörde nach § 4 BBodSchG Sanierungspflichten gegenüber dem Verursacher, dem Rechtsnachfolger, aber auch gegenüber dem Grundstückseigentümer anordnen kann, unabhängig davon, ob dieser die Kontamination selbst verursacht hat (Zustandsstörerhaftung),
  • eine bekannte oder vermutete Kontamination die Bebaubarkeit einschränken, Sanierungskosten auslösen und den Verkehrswert erheblich mindern kann,
  • beim Grundstückskauf eine Offenbarungspflicht des Verkäufers hinsichtlich bekannter Altlasten besteht; verschweigt er eine bekannte Kontamination, drohen Ansprüche wegen arglistiger Täuschung.

Vor Bau- oder Kaufentscheidungen empfiehlt sich regelmäßig die Einsichtnahme in das Altlastenkataster der zuständigen Behörde sowie gegebenenfalls ein Baugrundgutachten mit Bodenanalyse.

Beispiel aus der Praxis

Ein Grundstück, auf dem bis in die 1980er-Jahre eine Kfz-Werkstatt betrieben wurde, wird zum Verkauf angeboten. Eine Anfrage beim Altlastenkataster ergibt einen Eintrag als Altstandort. Vor dem Verkauf lässt der Eigentümer ein Bodengutachten erstellen, das eine Mineralölbelastung im Untergrund bestätigt – die spätere Sanierung muss im Kaufvertrag geregelt und im Kaufpreis berücksichtigt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Abs. 3 BBodSchG – Definiert schädliche Bodenveränderungen.
  • § 2 Abs. 5 BBodSchG – Definiert Altlasten (Altablagerungen und Altstandorte).
  • § 4 BBodSchG – Begründet Pflichten zur Gefahrenabwehr und Sanierung, unter anderem für den Grundstückseigentümer.

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