Bundeskleingartengesetz
Auch: BKleingG
Das Bundeskleingartengesetz (BKleingG) schützt Pächter von Kleingärten vor überhöhten Pachtzinsen und unangemessenen Kündigungen. Es definiert den Kleingarten, begrenzt die zulässige Pachthöhe und regelt die zulässige Bebauung sowie den Kündigungsschutz.
Ausführliche Erklärung
Das 1983 in Kraft getretene Gesetz soll die soziale Funktion von Kleingärten – insbesondere für einkommensschwächere Bevölkerungsgruppen – sichern, indem es Kleingartenpachtverhältnisse besonders schützt. Zentrale Regelungen für die Maklerpraxis:
- Pachthöhe (§ 5 BKleingG): Als Pacht darf höchstens das Vierfache des ortsüblichen Pachtzinses verlangt werden, der für erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau üblich ist, bezogen auf die Gesamtfläche der Kleingartenanlage. Fehlt ein solcher ortsüblicher Vergleichswert, wird auf eine vergleichbare Gemeinde abgestellt; auf Antrag erstellt der Gutachterausschuss nach § 192 BauGB ein Gutachten zur ortsüblichen Pacht.
- Kündigungsschutz (§§ 8–11 BKleingG): Kleingartenpachtverhältnisse können nur aus den im Gesetz abschließend genannten Gründen ordentlich gekündigt werden (u.a. bei Umwandlung der Fläche für öffentliche Zwecke, erheblicher Pflichtverletzung des Pächters), was den Kündigungsschutz deutlich über das allgemeine Pachtrecht hinaus verstärkt.
- Bebauung: Auf Kleingartenparzellen dürfen nur einfache Gartenlauben errichtet werden; die zulässige Größe ist begrenzt (in Anlagen, die bereits vor dem Wirksamwerden des Einigungsvertrags bestanden, gelten teils großzügigere Bestandsschutzregelungen als in Neuanlagen, wo regelmäßig maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz zulässig sind).
- Abgrenzung zum sonstigen Pachtrecht: Das BKleingG geht als Spezialgesetz den allgemeinen Vorschriften über Landpacht bzw. sonstige Grundstückspacht vor, soweit es sich um "Kleingärten" im Sinne des Gesetzes handelt (Nutzung zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, sowie zur Erholung).
Für Makler ist das Gesetz vor allem beim Verkauf von Grundstücken mit bestehenden Kleingartenanlagen relevant, etwa wenn ein Grundstück in Bauland umgewidmet werden soll: Die besonderen Kündigungsschutzvorschriften und die begrenzte Pachthöhe müssen bei der Wertermittlung und der Beratung von Käufern (z.B. Kommunen, Bauträgern) berücksichtigt werden, da eine Kündigung der Kleingärtner regelmäßig nur mit erheblichem Vorlauf und unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kommune möchte eine bestehende Kleingartenanlage für ein neues Wohngebiet nutzen. Wegen des besonderen Kündigungsschutzes nach dem BKleingG kann die Kündigung der einzelnen Pachtverhältnisse nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen (z.B. rechtskräftiger Bebauungsplan) und mit den vorgeschriebenen Fristen erfolgen – ein bloßer Verkaufswunsch reicht nicht aus.
Rechtsgrundlage
- Bundeskleingartengesetz (BKleingG), insbesondere § 5 (zulässige Pachthöhe), §§ 8–11 (Kündigungsschutz), Vorschriften zur zulässigen Bebauung mit Gartenlauben.