Depersonalisierung
Auch: Entpersonalisieren · Neutralisieren (Home Staging)
Depersonalisierung bezeichnet das gezielte Entfernen persönlicher Gegenstände – Familienfotos, individuelle Sammlungen, stark private Dekoration – aus einer Wohnung oder einem Haus vor Fotoaufnahmen und Besichtigungen. Ziel ist es, dass sich potenzielle Käufer oder Mieter die Räume neutral und als eigenes zukünftiges Zuhause vorstellen können.
Ausführliche Erklärung
Die Depersonalisierung ist ein zentraler erster Schritt im Home Staging und in der professionellen Objektvorbereitung, da Studien und Erfahrungswerte aus der Vermarktungspraxis zeigen, dass zu persönlich wirkende Räume die Vorstellungskraft von Interessenten einschränken.
Wichtige Aspekte für den Makler:
- Was wird entfernt: Familienfotos, religiöse oder politische Symbole, sehr individuelle Kunstwerke, überladene Regale, persönliche Pflegeprodukte im Bad, Kühlschrankmagnete – alles, was auf eine bestimmte Person oder Lebensweise schließen lässt.
- Abgrenzung zum Entrümpeln: Depersonalisierung ist nicht gleichzusetzen mit vollständigem Ausräumen; Möbel und neutrale Dekorationselemente bleiben in der Regel erhalten, sofern sie zur Raumwirkung beitragen.
- Zeitpunkt: Idealerweise erfolgt die Depersonalisierung vor dem professionellen Fotografentermin, da Fotos mit persönlichen Gegenständen später nur mit Aufwand nachbearbeitet werden können.
- Kommunikation mit dem Eigentümer: Für den Makler ist dies oft ein sensibles Beratungsgespräch, da Eigentümer emotional an ihren persönlichen Gegenständen hängen. Eine sachliche Erklärung des Marketingnutzens erleichtert die Umsetzung.
- Digitale Alternative: Wo eine physische Depersonalisierung nicht möglich ist (z. B. bei noch bewohnten Objekten kurzfristig vor Fotoaufnahme), kann eine nachträgliche digitale Bildbearbeitung persönliche Gegenstände retuschieren – dies grenzt an digitales Möblieren, muss aber klar von realitätsverzerrender Bildmanipulation abgegrenzt werden.
- Rechtlicher Aspekt: Bearbeitete Fotos dürfen die Immobilie nicht täuschend anders darstellen, als sie tatsächlich ist (vgl. wettbewerbsrechtliches Irreführungsverbot), reine Depersonalisierung (Entfernen persönlicher Gegenstände) ist davon jedoch nicht betroffen, solange die Bausubstanz und Ausstattung unverändert dargestellt wird.
Eine konsequent depersonalisierte Immobilie erzielt in der Praxis erfahrungsgemäß eine höhere Besichtigungsquote und wirkt auf Fotos deutlich professioneller.
Beispiel aus der Praxis
Vor dem Fototermin für den Verkauf einer Eigentumswohnung berät der Makler die Eigentümerin, Familienfotos von den Wänden zu nehmen und den überfüllten Bücherschrank im Wohnzimmer teilweise zu leeren. Die anschließenden Fotos wirken dadurch neutraler und ansprechender für eine breite Käuferzielgruppe.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Bei nachträglicher digitaler Bearbeitung von Fotos ist das wettbewerbsrechtliche Irreführungsverbot (§ 5 UWG) zu beachten – die dargestellte Immobilie darf nicht wesentlich anders wirken als in der Realität.