E-Ladestation (WEG)
Auch: Ladestation für Elektrofahrzeuge im Wohnungseigentum · Wallbox-Anspruch
Seit der WEG-Reform 2020 kann jeder Wohnungseigentümer von der Gemeinschaft eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dient – etwa die Installation einer Wallbox am eigenen Stellplatz.
Ausführliche Erklärung
§ 20 Abs. 2 WEG räumt jedem Wohnungseigentümer einen Anspruch auf angemessene bauliche Veränderungen ein, die unter anderem dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Damit ist der Einbau einer Ladestation (Wallbox) am eigenen Stellplatz einer der fünf gesetzlich privilegierten Zwecke, für die die Eigentümergemeinschaft die Zustimmung nur bei Unangemessenheit oder bei Überschreiten der Grenzen des § 20 Abs. 4 WEG verweigern darf. Vor der WEG-Reform 2020 war für solche Maßnahmen regelmäßig ein einstimmiger oder zumindest qualifiziert mehrheitlicher Beschluss nötig, was die Elektrifizierung von Stellplätzen in der Praxis oft blockierte.
Über das „Ob“ der Baumaßnahme entscheidet die Gemeinschaft weiterhin durch Beschluss, ebenso über technische Details wie die Art der Kabelführung oder des Lastmanagements, um Standardisierung und Sicherheit im gemeinschaftlichen Eigentum zu gewährleisten. Die Kosten der Installation trägt zunächst der antragstellende Eigentümer; ihm steht im Gegenzug die alleinige Nutzung der Ladeeinrichtung zu, solange nicht eine Mehrheit der Eigentümer der Maßnahme zustimmt und damit an den Kosten beteiligt wird. Bei mehreren Anträgen unterschiedlicher Eigentümer sind die Maßnahmen im Rahmen der Beschlussfassung koordiniert umzusetzen, insbesondere hinsichtlich der Stromkapazität der Gemeinschaftsanlage.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer möchte an seinem Tiefgaragenstellplatz eine Wallbox für sein Elektroauto installieren. Die Eigentümerversammlung kann den Antrag nicht grundlos ablehnen, darf aber beschließen, dass alle Ladepunkte über ein einheitliches Lastmanagement angeschlossen werden müssen. Die Installationskosten trägt der Eigentümer selbst.
Rechtsgrundlage
- § 20 Abs. 2 WEG – Anspruch auf angemessene bauliche Veränderung, u. a. für das Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge.
- § 20 Abs. 4 WEG – Grenzen des Anspruchs.