Elektronischer Energieausweis

Auch: Digitaler Energieausweis

Der Begriff bezeichnet zum einen die bereits heute verpflichtende elektronische Registrierung jedes ausgestellten Energieausweises über die GEG-Registrierstelle beim Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt), zum anderen die im Zuge der europäischen Gebäuderichtlinie diskutierte künftige Umstellung auf ein einheitliches, maschinenlesbares digitales Ausweisformat.

Ausführliche Erklärung

Bereits nach geltendem Recht ist jeder Energieausweis registrierungspflichtig: Wer einen Energiebedarfs- oder Energieverbrauchsausweis ausstellt, muss bei der Registrierstelle unter anderem Name und Anschrift des Antragstellers, Lage des Gebäudes und das Ausstellungsdatum angeben. Die Registrierstelle vergibt daraufhin unverzüglich eine eindeutige Registriernummer, die auf dem Ausweis erscheinen muss und die spätere Stichprobenkontrolle durch die zuständigen Landesbehörden ermöglicht. Das Gesetz sieht dabei eine Priorisierung der elektronischen Antragstellung vor; Papieranträge sind nur bei unzumutbarer Belastung zulässig. Der Energieausweis selbst wird in der Praxis heute überwiegend als elektronisches Dokument (PDF) erstellt und dem Käufer oder Mieter übergeben.

Darüber hinaus ist im Rahmen der Umsetzung der überarbeiteten EU-Gebäuderichtlinie (EPBD) in deutsches Recht eine weitergehende Digitalisierung des Energieausweises vorgesehen, die auf ein standardisiertes, europaweit vergleichbares elektronisches Format hinauslaufen soll. Der genaue Zuschnitt dieser Regelungen im deutschen Recht war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eintrags noch nicht abschließend in Kraft gesetzt; Maklerinnen und Makler sollten die weitere Entwicklung im Gebäudeenergiegesetz beobachten.

Für die Maklerpraxis wichtig bleibt unabhängig vom Format: Bereits in der Immobilienanzeige müssen bestimmte Pflichtangaben aus dem Energieausweis genannt werden, etwa Art des Ausweises, Endenergiewert, wesentlicher Energieträger der Heizung sowie – bei Wohngebäuden – Baujahr und Energieeffizienzklasse.

Beispiel aus der Praxis

Ein Energieberater stellt für ein Einfamilienhaus einen Energiebedarfsausweis aus, beantragt hierfür elektronisch eine Registriernummer beim DIBt und übermittelt dem Eigentümer den fertigen Ausweis als PDF-Dokument, das dieser dem Makler für das Exposé zur Verfügung stellt.

Rechtsgrundlage

  • § 80 GEG – Grundlegende Pflicht zur Ausstellung und Vorlage von Energieausweisen.
  • § 87 GEG – Pflichtangaben zum Energieausweis in Immobilienanzeigen.
  • § 98 GEG – Beantragung und Vergabe der Registriernummer bei der GEG-Registrierstelle, mit Priorisierung der elektronischen Antragstellung.
  • Eine über die bestehende elektronische Registrierung hinausgehende verbindliche Digitalisierung des Ausweisformats war zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Eintrags im Rahmen der EU-Gebäuderichtlinie in Vorbereitung, aber noch nicht abschließend verifizierbar in Kraft.

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