Forderungsverkauf

Auch: Verkauf von Forderungen · Forderungsabtretung gegen Entgelt · NPL-Verkauf

Beim Forderungsverkauf veräußert ein Gläubiger – etwa eine Bank, die einer Eigentümerin ein Immobiliendarlehen gewährt hat – seine Forderung gegen den Schuldner an einen Dritten. Rechtlich vollzieht sich der Übergang durch Abtretung (Zession) der Forderung; wirtschaftlich handelt es sich um einen Rechtskauf.

Ausführliche Erklärung

Der Forderungsverkauf verbindet zwei rechtliche Ebenen: das schuldrechtliche Kausalgeschäft (der Kaufvertrag über die Forderung, § 453 BGB, der die kaufrechtlichen Vorschriften auf den Erwerb von Rechten für entsprechend anwendbar erklärt) und das Verfügungsgeschäft, mit dem die Forderung tatsächlich übertragen wird (Abtretung nach § 398 BGB). Mit der Abtretung tritt der Erwerber vollständig in die Gläubigerstellung ein; der Schuldner bleibt zur Zahlung verpflichtet, muss aber nun an den neuen Gläubiger leisten.

Im Immobilienkontext ist der Forderungsverkauf vor allem in zwei Konstellationen relevant:

  • Verkauf notleidender Immobiliendarlehen (NPL-Transaktionen): Banken veräußern Portfolios von notleidenden oder risikobehafteten Darlehensforderungen, häufig grundpfandrechtlich gesichert, an spezialisierte Investoren oder Servicer, um Bilanzrisiken abzubauen. Der Erwerber tritt auch in die Grundschuld- bzw. Hypothekensicherheit ein.
  • Forderungsverkauf im Bauträger- oder Projektgeschäft: etwa der Verkauf von Zahlungsansprüchen gegenüber Erwerbern oder Mietern im Rahmen einer Refinanzierung oder Liquiditätsbeschaffung.

Für den Schuldner (z. B. den Darlehensnehmer) ändert der Forderungsverkauf grundsätzlich nichts an Bestand und Inhalt seiner Verpflichtung – er kann dem neuen Gläubiger alle Einwendungen entgegenhalten, die ihm gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zustanden. Bei Immobiliardarlehensverträgen mit Verbrauchern sind zudem verbraucherschützende Informationspflichten und teils Zustimmungserfordernisse zu beachten.

Beispiel aus der Praxis

Eine Bank verkauft ein notleidendes, grundschuldgesichertes Immobiliendarlehen an einen auf Forderungsmanagement spezialisierten Investor. Durch Abtretung nach § 398 BGB tritt der Investor an die Stelle der Bank als neuer Gläubiger; der Darlehensnehmer muss künftige Raten an den Investor zahlen, kann diesem gegenüber aber weiterhin sämtliche Einwendungen geltend machen, die er auch gegen die Bank gehabt hätte.

Rechtsgrundlage

  • § 398 BGB – Abtretung einer Forderung durch Vertrag zwischen bisherigem und neuem Gläubiger (Zession).
  • § 453 BGB – Rechtskauf: entsprechende Anwendung der kaufrechtlichen Vorschriften auf den Kauf von Forderungen und anderen Rechten.

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