Gegenleistung (Grunderwerbsteuer)
Auch: Gegenleistung nach § 9 GrEStG · grunderwerbsteuerliche Gegenleistung
Die Gegenleistung ist der zentrale Begriff zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer. Nach § 8 Abs. 1 GrEStG wird die Steuer grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung berechnet, und § 9 GrEStG legt fest, welche Leistungen im Einzelnen zur Gegenleistung zählen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die korrekte Ermittlung der Gegenleistung wichtig, weil Käufer bei der Kalkulation der Erwerbsnebenkosten häufig nur den reinen Kaufpreis vor Augen haben, die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage aber weitergehen kann:
- Beim Kauf (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG): Zur Gegenleistung zählen der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen (z. B. übernommene Verbindlichkeiten, vom Käufer getragene Erschließungskosten) sowie dem Verkäufer vorbehaltene Nutzungen (z. B. ein vereinbartes Wohnrecht des Verkäufers).
- Beim Tausch: Als Gegenleistung gilt die Tauschleistung der jeweils anderen Vertragspartei einschließlich vereinbarter zusätzlicher Leistungen.
- Bei Leistung an Erfüllungs statt: Maßgeblich ist der Wert, zu dem die Leistung angenommen wird.
- Beim Meistgebot in der Zwangsversteigerung: Als Gegenleistung gilt das Meistgebot einschließlich der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte.
- Drittzahlungen: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs gehören auch Zahlungen Dritter zur Gegenleistung, wenn sie in erster Linie dazu dienen, den Verkäufer zur Aufgabe des Grundstücks zu bewegen (z. B. Zahlungen eines Bauträgers an den Voreigentümer im Zusammenhang mit einem Grundstücksverkauf).
- Abgrenzung zum Grundbesitzwert: Nur wenn keine oder keine ausreichende Gegenleistung vorliegt oder ermittelbar ist (z. B. bei bestimmten Umwandlungsvorgängen), wird ersatzweise auf den gesondert festgestellten Grundbesitzwert abgestellt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt ein Grundstück für 400.000 Euro und übernimmt zusätzlich vertraglich vereinbarte Erschließungskosten von 20.000 Euro, die eigentlich der Verkäufer hätte tragen müssen. Die grunderwerbsteuerliche Gegenleistung beträgt damit 420.000 Euro, nicht nur der nominale Kaufpreis von 400.000 Euro.
Rechtsgrundlage
- § 8 Abs. 1 GrEStG – Die Grunderwerbsteuer wird grundsätzlich vom Wert der Gegenleistung berechnet.
- § 9 GrEStG – Legaldefinition der Gegenleistung für Kauf, Tausch, Leistung an Erfüllungs statt und Meistgebot.