Käuferbenennung

Auch: Interessentenbenennung · Nachweis des Käufers

Die Käuferbenennung ist der Akt, mit dem der Makler dem Verkäufer die Kontaktdaten eines konkreten Kaufinteressenten mitteilt – die klassische Nachweistätigkeit des Maklers, aus der sich bei erfolgreichem Vertragsabschluss der Provisionsanspruch ableitet.

Ausführliche Erklärung

Die Käuferbenennung ist der praktische Kern der maklertypischen Nachweistätigkeit nach § 652 BGB. Sie besteht darin, dass der Makler dem Auftraggeber (in der Regel dem Verkäufer) mitteilt, wer als konkreter Kaufinteressent zur Verfügung steht, und dabei so viele Informationen liefert, dass eine direkte Kontaktaufnahme oder Vertragsanbahnung möglich wird.

Für die rechtliche Wirksamkeit der Käuferbenennung als provisionsauslösende Tätigkeit gilt:

  • Konkretheit: Es genügt nicht, allgemein auf "interessierte Käufer" hinzuweisen. Der Makler muss die Person hinreichend konkret benennen (Name, Kontaktdaten), damit der Auftraggeber die Gelegenheit zum Vertragsabschluss tatsächlich nutzen kann.
  • Neuheit der Information: War dem Verkäufer der benannte Interessent bereits vorher bekannt (z. B. ein Nachbar, mit dem schon Gespräche liefen), fehlt es an der erforderlichen Kausalität – die Benennung bringt dann keinen Mehrwert und begründet keinen Provisionsanspruch.
  • Dokumentation: In der Praxis empfiehlt sich die schriftliche oder zumindest nachweisbare Benennung (E-Mail, Objektnachweis mit Datum und Unterschrift), um im Streitfall die Kausalität zwischen Benennung und späterem Vertragsabschluss belegen zu können.

Datenschutzrechtlich ist bei der Käuferbenennung zu beachten, dass personenbezogene Daten des Interessenten (Name, Kontaktdaten, ggf. Bonitätsangaben) an den Verkäufer weitergegeben werden. Dies setzt regelmäßig eine Einwilligung des Interessenten oder ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO voraus – der Makler sollte den Interessenten vorab über die Weitergabe informieren, insbesondere wenn Bonitäts- oder Finanzierungsnachweise übermittelt werden.

Die Käuferbenennung kann auch in umgekehrter Richtung erfolgen: Ein auf Käuferseite beauftragter Makler benennt dem Käufer ein passendes Verkaufsobjekt bzw. dessen Eigentümer – auch hier gelten dieselben Kausalitätsgrundsätze.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler übermittelt dem Verkäufer eines Einfamilienhauses per E-Mail Name und Telefonnummer eines Kaufinteressenten mit dem Hinweis auf dessen ernsthaftes Interesse und gesicherte Finanzierung. Der Verkäufer nimmt daraufhin direkten Kontakt auf, es kommt zum Kaufvertragsabschluss. Da die Benennung dokumentiert und für den Verkäufer neu war, entsteht der Provisionsanspruch des Maklers.

Rechtsgrundlage

  • § 652 BGB – Grundnorm des Maklervertrags; die Käuferbenennung ist die praktische Ausprägung der Nachweistätigkeit.
  • Art. 6 DSGVO – Rechtsgrundlage für die Weitergabe personenbezogener Daten des Interessenten an den Verkäufer.

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