Konzessionsvertrag

Auch: Wegenutzungsvertrag

Der Konzessionsvertrag ist die vertragliche Grundlage, mit der eine Gemeinde einem Versorgungsunternehmen das ausschließliche Recht einräumt, öffentliche Straßen und Wege zur Verlegung und zum Betrieb von Strom-, Gas- oder Wasserleitungen zu nutzen. Im Gegenzug zahlt der Versorger der Gemeinde eine Konzessionsabgabe.

Ausführliche Erklärung

Konzessionsverträge sind für die Ver- und Entsorgungsinfrastruktur von Grundstücken und Baugebieten von zentraler Bedeutung:

  • Vertragsparteien und Zweck: Verpächter im weiteren Sinne ist die Kommune als Trägerin der Wegebaulast; Vertragspartner ist der Energie- oder Wasserversorger, der ohne diese Gestattung keine Leitungen im öffentlichen Straßenraum verlegen dürfte.
  • Höchstlaufzeit: Nach § 46 Abs. 2 EnWG dürfen Konzessionsverträge für Strom- und Gasnetze eine Laufzeit von maximal 20 Jahren haben, um regelmäßigen Wettbewerb um die Netzkonzession zu ermöglichen.
  • Ausschreibungspflicht: Vor Ablauf eines Konzessionsvertrags muss die Gemeinde die Neuvergabe öffentlich bekannt machen und ein transparentes, diskriminierungsfreies Auswahlverfahren durchführen (§ 46 Abs. 3 ff. EnWG) – bei Streitigkeiten sind die Kartellbehörden bzw. Zivilgerichte zuständig.
  • Netzübernahme: Endet ein Konzessionsvertrag und wechselt der Netzbetreiber, muss das bestehende Verteilnetz gegen eine wirtschaftlich angemessene Vergütung an den neuen Konzessionsnehmer übereignet werden (§ 46 Abs. 2 Satz 2 EnWG) – ein in der Praxis oft streitiges Thema (Netzübernahmepreis).
  • Bedeutung für Bauträger und Erschließer: Bei der Erschließung neuer Baugebiete regeln Konzessionsverträge, welcher Versorger die Leitungen verlegt und betreibt; dies beeinflusst Erschließungskosten und Ansprechpartner für Hausanschlüsse.
  • Gegenleistung: Die im Konzessionsvertrag vereinbarte Konzessionsabgabe ist an die Vorgaben der Konzessionsabgabenverordnung gebunden und darf die dort festgelegten Höchstsätze nicht überschreiten.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde schreibt die Neuvergabe ihrer Strom-Netzkonzession europaweit aus, da der bestehende 20-jährige Konzessionsvertrag ausläuft. Nach Prüfung mehrerer Angebote schließt sie mit einem neuen Netzbetreiber einen Konzessionsvertrag über weitere 20 Jahre; der bisherige Betreiber muss das Verteilnetz gegen eine ausgehandelte Vergütung an den neuen Betreiber übergeben.

Rechtsgrundlage

  • § 46 EnWG – Höchstlaufzeit, Ausschreibungspflicht und Regelungen zur Netzübernahme bei Vertragsende.
  • § 48 EnWG – Ermächtigung zur Vereinbarung von Konzessionsabgaben im Vertrag.

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