Kostengruppe 600

Auch: KG 600 · Ausstattung und Kunstwerke

Die Kostengruppe 600 (KG 600) nach DIN 276 fasst die Kosten für Ausstattung und Kunstwerke eines Bauvorhabens zusammen. Gemeint sind bewegliche oder nur locker mit dem Bauwerk verbundene Gegenstände, die nicht zur festen Baukonstruktion oder Haustechnik gehören.

Ausführliche Erklärung

Die DIN 276 "Kosten im Bauwesen" (Fassung 2018-12) gliedert die Gesamtkosten eines Bauprojekts in acht dreistellige Kostengruppen (KG 100 bis KG 800, seit der Neufassung 2018 inklusive der eigenständigen KG 800 „Finanzierung"). Die KG 600 nimmt darin eine Sonderrolle ein, weil sie – anders als KG 300 (Baukonstruktionen) und KG 400 (technische Anlagen) – keine fest verbauten Bestandteile, sondern zusätzliche, meist frei wähl- und austauschbare Ausstattungselemente erfasst.

Für den Makler ist die KG 600 vor allem bei Neubauprojekten und Bauträgerobjekten relevant, weil sie erklärt, warum der Kaufpreis oder die Baukostenaufstellung teils erheblich variieren kann, je nachdem, was der Bauherr als "Standardausstattung" definiert. Typische Untergliederungen sind:

  • Allgemeine Ausstattung: freistehende Möbel, Einbauküchen (soweit nicht fest verbunden), Vorhänge, lose Leuchten.
  • Besondere Ausstattung: Kunstwerke am Bau, gestalterische Sonderelemente, aufwendige Innenausstattungen bei repräsentativen Objekten.
  • Kunstwerke: Bauwerke gewidmete Kunst am Bau (z. B. bei öffentlichen oder gewerblichen Bauprojekten, teils Pflicht durch kommunale Kunst-am-Bau-Programme).

In der Praxis macht die KG 600 meist nur einen kleinen Anteil an den Gesamtbaukosten aus, ist aber bei der Abgrenzung "Was ist im Kaufpreis enthalten?" wichtig – gerade bei Bauträgerverträgen, wo Käufer oft zwischen Grundausstattung (in der KG 300/400 enthalten) und optionalen Extras (KG 600, häufig Sonderwunschliste) unterscheiden müssen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger kalkuliert für ein Mehrfamilienhaus Gesamtkosten von 4,2 Mio. Euro. Darin enthalten sind 35.000 Euro KG 600 für eine repräsentative Skulptur im Eingangsbereich sowie hochwertige, aber lose montierte Designerleuchten in den Gemeinschaftsflächen. Käufer, die stattdessen eine Einbauküche wünschen, verhandeln diese meist separat als Sonderwunsch außerhalb der Grundkalkulation.

Rechtsgrundlage

  • DIN 276 "Kosten im Bauwesen" – technische Norm (kein Gesetz), die die Kostengliederung inklusive KG 600 verbindlich für die Bau- und Immobilienbranche definiert; wird jedoch häufig vertraglich (z. B. in Bauträgerverträgen, Finanzierungsunterlagen) in Bezug genommen.

Verwandte Begriffe