Notwegrente
Wird ein Grundstückseigentümer verpflichtet, einen Notweg über sein Grundstück zu dulden, steht ihm dafür ein finanzieller Ausgleich zu – die Notwegrente. Sie wird in der Regel als laufende Geldrente, nicht als Einmalzahlung, gezahlt.
Ausführliche Erklärung
Die Notwegrente ist die gesetzlich vorgesehene Kompensation für die mit dem Notwegrecht (§ 917 BGB) verbundene Nutzungsduldung. Für Makler und Gutachter wichtige Aspekte:
- Rechtsnatur: Die Rente ist eine wiederkehrende Geldleistung, die die dauerhafte Beeinträchtigung (Wertminderung, Nutzungseinschränkung, Lärm/Verschleiß durch Zu- und Abfahrtsverkehr) des belasteten Grundstücks abgelten soll. Sie unterscheidet sich damit von einer einmaligen Entschädigung.
- Bemessung: Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der Beeinträchtigung, etwa der Wertminderung des belasteten Grundstücksteils, der Nutzungsintensität (Fußweg vs. PKW-Zufahrt) und ortsüblichen Vergleichswerten. Mangels gesetzlicher Tabelle wird sie im Streitfall gerichtlich festgesetzt, oft auf Basis eines Sachverständigengutachtens.
- Verhältnis zur Grunddienstbarkeit: Wird der Notweg später durch eine vertragliche Grunddienstbarkeit (Wegerecht) abgelöst, wird meist eine Ablösesumme statt einer laufenden Rente vereinbart – hier ist Verhandlungsspielraum für beide Seiten.
- Bedeutung für die Wertermittlung: Für das belastete Grundstück mindert die Duldungspflicht den Verkehrswert; für das begünstigte (eingeschlossene) Grundstück steigt der Wert durch die gesicherte Erschließung, gleichzeitig mindert die laufende Rentenzahlung dessen Ertragswert. Beide Effekte sind bei der Kaufpreisfindung zu berücksichtigen und im Exposé transparent zu machen.
- Steuerliche Behandlung: Die Notwegrente kann beim Empfänger als sonstige Einkünfte steuerpflichtig sein; für den Zahlungsverpflichteten kommt ggf. ein Werbungskostenabzug in Betracht, wenn ein Zusammenhang mit vermieteten Objekten besteht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Hinterliegergrundstück erhält gerichtlich ein Notwegrecht über die Zufahrt des Vordergrundstücks zugesprochen. Als Ausgleich zahlt der Eigentümer des Hinterliegergrundstücks dem Nachbarn eine jährliche Notwegrente von 300 Euro für die zusätzliche Abnutzung der Zufahrt und die eingeschränkte Nutzbarkeit dieses Grundstücksteils.
Rechtsgrundlage
- § 917 Abs. 2 BGB – Pflicht zur Zahlung einer Geldrente an den durch den Notweg belasteten Nachbarn.
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/notwegrente/ · Rechtsstand 07/2026 ·
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