Offener Grundriss

Auch: Offene Raumgestaltung · Open Space · Wohnküche mit offenem Grundriss

Ein offener Grundriss verzichtet auf raumtrennende Wände zwischen mehreren Wohnbereichen – meist Küche, Ess- und Wohnzimmer – und schafft stattdessen eine große, zusammenhängende Fläche. Die einzelnen Nutzungszonen werden oft nur durch Möblierung, Bodenbeläge oder Lichtsetzung optisch gegliedert.

Ausführliche Erklärung

Der offene Grundriss ist ein architektonisches Gestaltungskonzept, das sich seit Ende des 20. Jahrhunderts – begünstigt durch neue Baukonstruktionen mit größeren Spannweiten und weniger tragenden Innenwänden – zunehmend durchgesetzt hat. Er steht im Gegensatz zum klassischen „Zimmerflur-Grundriss" mit klar abgetrennten Einzelräumen.

Vorteile aus Sicht von Käufern und Mietern sind ein großzügiges Raumgefühl, viel Tageslicht (da Fenster mehrerer Fassadenseiten in einen Raum wirken) und Flexibilität in der Möblierung. Nachteile sind eine geringere Schall- und Geruchstrennung (z. B. Kochgerüche im Wohnbereich), weniger Rückzugsmöglichkeiten und ein höherer Aufwand für die Möblierung, da Sichtachsen durchdacht werden müssen.

Bautechnisch setzt ein offener Grundriss meist den Verzicht auf tragende Innenwände zwischen den zusammengelegten Bereichen voraus. Bei Bestandsimmobilien lässt sich ein offener Grundriss oft nur mit statischem Eingriff (Unterzug, Stahlträger) realisieren – ein Umbau, der eine Statikprüfung und ggf. eine Baugenehmigung erfordert. In der Vermarktung ist der offene Grundriss ein häufig hervorgehobenes Verkaufsargument, besonders bei Neubau-Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern.

Beispiel aus der Praxis

Eine neu gebaute Eigentumswohnung wirbt im Exposé mit „großzügigem offenem Wohn-Ess-Koch-Bereich von 45 m²". Küche, Essplatz und Sofaecke liegen ohne Trennwand in einem Raum, lediglich ein Kücheninsel-Tresen markiert den Übergang zur Kochzone.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle bundesweite Rechtsgrundlage. Bauordnungsrechtlich relevant werden offene Grundrisse nur mittelbar, etwa wenn beim nachträglichen Entfernen tragender Wände eine Baugenehmigung oder ein Standsicherheitsnachweis nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich wird.

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