Sollzins
Auch: Nominalzins · Sollzinssatz
Der Sollzins (auch Nominalzins genannt) ist der Zinssatz, der für die Berechnung der reinen Zinsschuld eines Darlehens herangezogen wird, ohne weitere Kreditkosten wie Bearbeitungsgebühren oder sonstige Nebenkosten zu berücksichtigen. Er unterscheidet sich vom effektiven Jahreszins, der alle Kostenbestandteile einschließt.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die klare Abgrenzung zwischen Sollzins und Effektivzins essenziell, da diese beiden Werte in jedem Finanzierungsangebot auftauchen und häufig zu Verwechslungen bei Käufern führen.
Wichtige Punkte:
- Sollzins als Berechnungsgrundlage: Der Sollzins wird auf die jeweilige Restschuld angewendet und bestimmt den Zinsanteil der monatlichen Rate. Bei einem Annuitätendarlehen sinkt der auf den Sollzins entfallende Betrag mit fallender Restschuld, während der Tilgungsanteil entsprechend steigt.
- Sollzinsbindung: Der Begriff Sollzins wird meist zusammen mit der Sollzinsbindung genannt – dem Zeitraum, für den dieser Zinssatz vertraglich festgeschrieben ist (üblich: 5, 10, 15, 20 Jahre). Nach Ablauf der Bindungsfrist muss der Sollzins für die Restschuld neu verhandelt werden (Anschlussfinanzierung).
- Abgrenzung zum Effektivzins: Während der Sollzins nur den reinen Zinssatz abbildet, enthält der effektive Jahreszins zusätzlich Bearbeitungsgebühren, Disagio und andere Kostenbestandteile und ist daher stets höher oder gleich hoch wie der Sollzins. Banken müssen beide Werte nach der Preisangabenverordnung transparent ausweisen.
- Vergleichbarkeit: Für Käufer ist beim Vergleich mehrerer Finanzierungsangebote in erster Linie der Effektivzins aussagekräftig, da er alle Kosten einbezieht; der Sollzins allein eignet sich nicht als alleiniges Vergleichskriterium.
- Makler sollten Käufern erklären können, dass ein niedriger beworbener Sollzins allein nichts über die tatsächliche Gesamtbelastung aussagt, wenn hohe Nebenkosten oder Gebühren hinzukommen.
Beispiel aus der Praxis
Eine Bank bietet ein Annuitätendarlehen mit einem Sollzins von 3,5 % pro Jahr an. Unter Einbeziehung einer Bearbeitungsgebühr ergibt sich ein effektiver Jahreszins von 3,65 %. Der Käufer zahlt auf die jeweilige Restschuld 3,5 % Zinsen, die tatsächliche Gesamtbelastung des Kredits liegt aber wegen der Gebühr etwas höher.
Rechtsgrundlage
- § 492 BGB – Formvorschriften für Verbraucherdarlehensverträge, unter anderem Pflicht zur Angabe des Sollzinssatzes.
- Preisangabenverordnung (PAngV) – regelt die Pflicht zur transparenten Angabe von Soll- und Effektivzins in Kreditangeboten.