Tiefgeschoss
Auch: Untergeschoss · Kellergeschoss
Als Tiefgeschoss (auch Untergeschoss oder Kellergeschoss) wird ein Gebäudegeschoss bezeichnet, dessen Fußboden ganz oder überwiegend unterhalb der umgebenden Geländeoberfläche liegt – im Gegensatz zu oberirdischen Vollgeschossen.
Ausführliche Erklärung
Ob ein Geschoss als Tiefgeschoss (Keller-/Untergeschoss) oder als oberirdisches Vollgeschoss zählt, hängt davon ab, wie weit es im Mittel über die Geländeoberfläche hinausragt. Die genaue Abgrenzung – etwa die zulässige Überschreitung der Geländeoberfläche, ab der ein Geschoss noch als Kellergeschoss gilt – ist nicht bundeseinheitlich, sondern Sache der jeweiligen Landesbauordnung. So gelten beispielsweise in mehreren Ländern Geschosse als Vollgeschoss, wenn sie im Mittel mehr als 1,40 m über die Geländeoberfläche hinausragen; tiefer liegende Geschosse zählen dann als Kellergeschoss beziehungsweise Tiefgeschoss. Die genaue Schwelle und Berechnungsweise unterscheidet sich jedoch von Bundesland zu Bundesland.
Die Einstufung als Tiefgeschoss oder Vollgeschoss hat erhebliche praktische Bedeutung: Vollgeschosse zählen regelmäßig bei der Ermittlung der zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) und der Anzahl zulässiger Geschosse nach dem Bebauungsplan mit, Tiefgeschosse dagegen meist nicht oder nur eingeschränkt. Für Bauherren bedeutet dies, dass zusätzliche Nutzfläche im Tiefgeschoss (etwa für Hobbyräume, Technik oder Tiefgaragen) oft ohne Anrechnung auf das zulässige Maß der baulichen Nutzung realisiert werden kann – ein häufiger Grund, warum Bauvorhaben bewusst mit ausgebauten Untergeschossen geplant werden.
Bautechnisch erfordert die Errichtung eines Tiefgeschosses eine Baugrube mit entsprechender Sicherung (Verbauwand) sowie eine sorgfältige Abdichtung gegen drückendes oder nichtdrückendes Wasser.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr plant ein Einfamilienhaus mit zwei oberirdischen Vollgeschossen und einem zusätzlichen Tiefgeschoss, das komplett unter der Geländeoberfläche liegt und Hobby-, Technik- und Lagerräume enthält. Da das Tiefgeschoss nach der einschlägigen Landesbauordnung nicht als Vollgeschoss zählt, wird es bei der Berechnung der zulässigen Geschossflächenzahl nicht mit angerechnet.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen der Länder – definieren jeweils eigenständig, ab welcher Höhe über der Geländeoberfläche ein Geschoss als Vollgeschoss und nicht mehr als Kellergeschoss/Tiefgeschoss gilt (z. B. Art. 2 BayBO); die konkrete Schwelle variiert zwischen den Bundesländern.
- § 20 Abs. 1 BauNVO – überlässt die nähere Bestimmung des Vollgeschossbegriffs ausdrücklich dem Landesrecht.