Umgebindehaus
Auch: Umgebindebau
Das Umgebindehaus ist eine regionaltypische Hausbauweise – vor allem aus der Oberlausitz, Nordböhmen und Schlesien –, bei der ein umlaufendes, freistehendes Holzständerwerk (das „Umgebinde") die Last des Dachstuhls und der Obergeschosse trägt, unabhängig von den nicht tragenden Außenwänden.
Ausführliche Erklärung
Kennzeichnend für das Umgebindehaus ist die statische Trennung von tragender Konstruktion und Wandausfachung: Ein aus senkrechten Ständern, Schwellen und Rähmen gebildetes Gerüst aus Holz umschließt das Erdgeschoss und trägt eigenständig das Dach beziehungsweise die darüberliegenden Geschosse. Die Wände dazwischen – häufig aus Blockbohlen (Blockbau) oder Fachwerk mit Lehm- oder Ziegelausfachung – übernehmen keine tragende Funktion, sondern dienen allein dem Raumabschluss und der Dämmung. Diese Bauweise erlaubte es, das statisch beanspruchte Holzgerüst unabhängig von späteren Sanierungen der Wandfüllungen zu erhalten.
Historisch verbreitete sich das Umgebindehaus vor allem im 16. bis 18. Jahrhundert in der Oberlausitz, im Isergebirge und in Nordböhmen, oft im Zusammenhang mit der Weberei, da die stützenfreie, offene Erdgeschosszone Platz für Webstühle bot. Viele erhaltene Umgebindehäuser stehen heute unter Denkmalschutz und prägen als Kulturdenkmäler ganze Ortsbilder.
Für die Immobilienpraxis ist die Bauweise relevant, weil sie besondere Anforderungen an Sanierung, Bauphysik (Feuchteschutz von Holzkonstruktionen) und denkmalrechtliche Genehmigungen stellt; der Erhalt der originalen Umgebindekonstruktion ist bei denkmalgeschützten Objekten meist zwingend vorgeschrieben, während die Ausfachung im Rahmen denkmalverträglicher Sanierung angepasst werden kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Käufer erwirbt ein denkmalgeschütztes Umgebindehaus in der Oberlausitz. Das tragende Holzständerwerk aus dem 18. Jahrhundert ist weitgehend original erhalten, während die Fachwerkgefache der Ausfachung im Laufe der Zeit mehrfach erneuert wurden. Bei der geplanten Sanierung muss er mit der Denkmalschutzbehörde abstimmen, welche Eingriffe an der tragenden Umgebindekonstruktion zulässig sind.
Rechtsgrundlage
- Keine spezielle bundesrechtliche Regelung für das Umgebindehaus als Bautyp; einschlägig sind bei denkmalgeschützten Exemplaren die Denkmalschutzgesetze der Länder (z. B. Sächsisches Denkmalschutzgesetz).