WEG-Verwaltung

Auch: Wohnungseigentumsverwaltung · Verwaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft

Die WEG-Verwaltung umfasst alle Maßnahmen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft und wird in der Praxis meist von einem bestellten Verwalter ausgeübt.

Ausführliche Erklärung

Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) obliegt die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums grundsätzlich der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Ganzes, die durch Beschlüsse in der Eigentümerversammlung über die laufende Verwaltung entscheidet. Seit der WEG-Reform 2020 ist die Bestellung eines zertifizierten Verwalters bei größeren Gemeinschaften faktisch der Regelfall; jeder Wohnungseigentümer hat seither einen Anspruch auf Bestellung eines zertifizierten Verwalters, sofern nicht mindestens zwei Drittel der Eigentümer beschließen, darauf zu verzichten.

Der Verwalter wird nach § 26 WEG durch Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung bestellt. Die Bestellung ist zeitlich begrenzt: Die erste Bestellung nach Begründung von Wohnungseigentum darf höchstens drei Jahre betragen, spätere Bestellungen höchstens fünf Jahre. Eine Wiederbestellung ist möglich, ein entsprechender Beschluss darf frühestens ein Jahr vor Ablauf der laufenden Bestellung gefasst werden. Die Abberufung des Verwalters kann jederzeit durch Mehrheitsbeschluss erfolgen; der Verwaltervertrag endet dann spätestens sechs Monate nach der Abberufung.

Inhaltlich umfasst die WEG-Verwaltung nach § 27 WEG insbesondere: die Durchführung von Beschlüssen der Eigentümerversammlung, die Aufstellung des Wirtschaftsplans und der Jahresabrechnung, die Einziehung des Hausgeldes, die Instandhaltung des Gemeinschaftseigentums, den Abschluss notwendiger Versicherungen sowie – bei Maßnahmen von untergeordneter Bedeutung – eigenständiges Handeln ohne vorherigen Beschluss. Größere oder kostenintensive Maßnahmen bedürfen dagegen eines Beschlusses der Eigentümerversammlung.

Für Makler ist die WEG-Verwaltung insbesondere beim Verkauf von Eigentumswohnungen relevant: Käufer benötigen regelmäßig Einsicht in Protokolle der Eigentümerversammlungen, den aktuellen Wirtschaftsplan und die Höhe der Instandhaltungsrücklage, um die wirtschaftliche und rechtliche Situation der Gemeinschaft einschätzen zu können.

Beispiel aus der Praxis

Eine neu gegründete Eigentümergemeinschaft bestellt in ihrer ersten Versammlung einen zertifizierten Verwalter für die maximal zulässigen drei Jahre. Dieser erstellt in der Folge jährlich den Wirtschaftsplan, zieht das Hausgeld ein und beauftragt kleinere Reparaturen am Gemeinschaftseigentum eigenständig, während er größere Sanierungen der Eigentümerversammlung zur Beschlussfassung vorlegt.

Rechtsgrundlage

  • § 26 WEG – Bestellung und Abberufung des Verwalters; Höchstdauer 3 Jahre (Erstbestellung) bzw. 5 Jahre (Folgebestellungen).
  • § 27 WEG – Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei der Durchführung der Verwaltung.

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