Zugang (Grundstück)

Auch: Grundstückszugang · Zuwegung

Der Zugang eines Grundstücks beschreibt die tatsächliche Möglichkeit, es von einer öffentlichen Straße oder einem öffentlichen Weg aus zu betreten und zu befahren. Für die Bebaubarkeit und Nutzbarkeit eines Grundstücks ist ein gesicherter Zugang unverzichtbar.

Ausführliche Erklärung

Damit ein Grundstück baurechtlich als erschlossen gilt und sinnvoll genutzt werden kann, benötigt es eine Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche. Liegt das Grundstück direkt an einer öffentlichen Straße, ist der Zugang in der Regel unproblematisch. Bei Hinterliegergrundstücken oder Grundstücken in zweiter Reihe (z. B. bei Baulücken-Bebauung) fehlt dagegen häufig ein eigener unmittelbarer Anschluss; hier muss der Zugang rechtlich abgesichert werden, etwa durch ein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht (Grunddienstbarkeit) zugunsten des Grundstücks. Fehlt eine solche vertragliche oder grundbuchlich gesicherte Regelung vollständig und gibt es auch keine andere zumutbare Möglichkeit, sich eine Verbindung zu verschaffen, kann der Eigentümer von seinen Nachbarn als letztes Mittel die Duldung eines Notwegs verlangen.

Für Makler und Bewerter ist die Prüfung des Zugangs ein zentraler Schritt der rechtlichen Due Diligence: Ein Grundstück ohne gesicherten Zugang gilt als eingeschränkt bebaubar oder gar nicht verkehrsfähig, da Kreditinstitute und Baubehörden einen nachgewiesenen Zugang regelmäßig voraussetzen. Zu unterscheiden ist der grundstücksbezogene Zugang von der bauordnungsrechtlichen Erschließung (Anschluss an Straße, Wasser, Abwasser, Energie), die zusätzliche, aber eng verwandte Anforderungen stellt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger möchte ein Hinterliegergrundstück bebauen, das nur über einen schmalen Weg zwischen zwei bestehenden Häusern erreichbar ist. Da der Weg im Eigentum des Nachbarn steht, lässt sich der Bauträger vor Baubeginn ein grundbuchlich gesichertes Wegerecht als Grunddienstbarkeit eintragen, um den dauerhaften Zugang zu gewährleisten.

Rechtsgrundlage

Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer nach § 917 BGB von den Nachbarn die Duldung eines Notwegs gegen Zahlung einer Geldrente verlangen. Ein vertraglich vereinbarter oder dinglich gesicherter Zugang wird meist als Wegerecht in Form einer Grunddienstbarkeit (§§ 1018 ff. BGB) im Grundbuch eingetragen.

Verwandte Begriffe