Zwischenablesung

Auch: Zwischenablesungskosten · Zwischenzählerablesung bei Mieterwechsel

Eine Zwischenablesung ist eine zusätzliche Zählerablesung, die durchgeführt wird, wenn ein Mieter während eines laufenden Abrechnungszeitraums aus- oder ein neuer Mieter einzieht. Sie ermöglicht die verursachungsgerechte Aufteilung der Verbrauchskosten zwischen altem und neuem Nutzer und verursacht zusätzliche, grundsätzlich umlagefähige Ablesekosten.

Ausführliche Erklärung

Verbrauchsabhängige Betriebskosten wie Heizung, Warmwasser oder Wasser werden üblicherweise einmal jährlich zum Ende des Abrechnungszeitraums abgelesen. Wechselt der Nutzer einer Wohnung während des Jahres, muss der Verbrauch zum Übergabezeitpunkt gesondert erfasst werden, damit jeder Nutzer nur für seinen tatsächlichen Verbrauch zahlt.

Für den Makler relevant:

  • Gesetzliche Pflicht bei Heizkosten: Nach § 9b HeizkostenV ist bei einem Nutzerwechsel während der Abrechnungsperiode grundsätzlich eine Zwischenablesung vorzunehmen und die Kosten verbrauchsabhängig auf Vor- und Nachnutzer aufzuteilen; nur wenn eine Zwischenablesung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre, kann ersatzweise zeitanteilig abgerechnet werden.
  • Kostenumlage: Die Kosten der Zwischenablesung (Anfahrt und Aufwand des Ablesedienstes) sind Teil der Kosten der Verbrauchserfassung und grundsätzlich umlagefähig – in der Praxis werden sie häufig demjenigen zugeordnet, der den Nutzerwechsel verursacht hat, oder anteilig auf beide Nutzer verteilt, je nach vertraglicher bzw. betrieblicher Regelung.
  • Praxisablauf: Bei Ein- und Auszug wird idealerweise im Übergabeprotokoll der Zählerstand dokumentiert; bei fernablesbaren Erfassungsgeräten kann die Zwischenablesung ohne Vor-Ort-Termin per Fernauslesung erfolgen, was Kosten spart.
  • Streitpotenzial: Fehlt eine dokumentierte Zwischenablesung, muss der Verbrauch zwischen den Nutzern zeitanteilig geschätzt werden, was insbesondere bei stark schwankendem Verbrauch (z. B. Winterauszug) zu Unstimmigkeiten führen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter zieht zum 30. September aus einer Wohnung aus, die Abrechnungsperiode endet aber erst zum 31. Dezember. Der Verwalter beauftragt eine Zwischenablesung der Heizkostenverteiler zum Auszugstermin; die dabei anfallenden Ablesekosten von 25 Euro werden auf den Verbrauch des ausziehenden Mieters angerechnet.

Rechtsgrundlage

  • § 9b HeizkostenV – Regelt die Pflicht zur Zwischenablesung bzw. zeitanteiligen Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel innerhalb der Heizperiode.
  • § 556 BGB – Allgemeine Grundlage der Umlage von Betriebskosten, einschließlich Kosten der Verbrauchserfassung.

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