Abschreibung Denkmal
Auch: Denkmal-AfA · Denkmalabschreibung
Die Abschreibung Denkmal ist eine erhöhte steuerliche Absetzung nach § 7i EStG für Herstellungskosten von Baumaßnahmen an einem Baudenkmal, die zur Erhaltung des Gebäudes oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.
Ausführliche Erklärung
Wer ein denkmalgeschütztes Gebäude saniert oder modernisiert, kann die dafür anfallenden Herstellungskosten unter bestimmten Voraussetzungen mit erhöhten Sätzen steuerlich absetzen. Nach § 7i EStG dürfen Eigentümer eines Baudenkmals im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils 9 Prozent der begünstigten Kosten abschreiben, in den darauffolgenden vier Jahren jeweils 7 Prozent – insgesamt also über zwölf Jahre. Voraussetzung ist eine Bescheinigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde, die bestätigt, dass die Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren und mit der Behörde abgestimmt wurden. Kostenanteile, die durch öffentliche Zuschüsse gedeckt sind, sind von der Abschreibung ausgeschlossen.
Eine ähnliche, aber eigenständige Regelung enthält § 7h EStG für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden in förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen; auch hier gelten die gestaffelten Sätze von 9 Prozent für acht Jahre und 7 Prozent für vier weitere Jahre. Beide Regelungen sind für Kapitalanleger besonders attraktiv, weil sie – anders als die reguläre lineare Gebäudeabschreibung – deutlich höhere Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren ermöglichen und damit die Steuerlast spürbar senken können. Voraussetzung ist in beiden Fällen eine enge Abstimmung der Baumaßnahmen mit der zuständigen Behörde bereits vor Beginn der Arbeiten, da nachträglich genehmigte Maßnahmen die Begünstigung gefährden können.
Beispiel aus der Praxis
Ein Kapitalanleger kauft ein denkmalgeschütztes Stadthaus und investiert 200.000 Euro in die denkmalgerechte Sanierung. Nach Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde kann er in den ersten acht Jahren jeweils 9 Prozent (18.000 Euro) und in den folgenden vier Jahren jeweils 7 Prozent (14.000 Euro) der Sanierungskosten steuerlich geltend machen.