Alleineigentum
Auch: Einzeleigentum
Alleineigentum liegt vor, wenn das Eigentum an einer Immobilie ausschließlich einer einzigen Person – natürlich oder juristisch – zusteht, im Gegensatz zu Miteigentum oder Gesamthandseigentum mehrerer Personen.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Unterscheidung zwischen Alleineigentum und gemeinschaftlichem Eigentum entscheidend für die Frage, wer beim Verkauf als Vertragspartei mitwirken und unterschreiben muss.
Wichtige Aspekte:
- Beim Alleineigentum entscheidet der Eigentümer allein über Verkauf, Belastung und Nutzung der Immobilie (§ 903 BGB), vorbehaltlich gesetzlicher Beschränkungen (z. B. Zustimmungserfordernis des Ehegatten nach § 1365 BGB, wenn die Immobilie das wesentliche Vermögen darstellt).
- Abzugrenzen ist Alleineigentum von:
- Miteigentum nach Bruchteilen (§§ 1008 ff. BGB): Mehrere Personen sind jeweils zu einem ideellen Anteil (z. B. je 1/2) Eigentümer derselben Sache.
- Gesamthandseigentum: Eigentum steht einer Personenmehrheit "zur gesamten Hand" zu, etwa bei einer Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) oder einer GbR – hier kann i. d. R. nur die Gemeinschaft insgesamt verfügen, nicht der Einzelne über seinen Anteil.
- In Abteilung I des Grundbuchs ist bei Alleineigentum nur eine Person als Eigentümer eingetragen; bei Ehepaaren, die im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben, ist trotz gemeinsamer Nutzung häufig nur ein Ehepartner als Alleineigentümer eingetragen – hier ist die Zustimmungspflicht nach § 1365 BGB (Verfügung über das Vermögen im Ganzen) besonders zu prüfen.
- Für den Makler bedeutet Alleineigentum in der Regel eine einfachere Vertragsabwicklung, da nur eine Person als Verkäufer auftreten muss – dennoch sollte stets geprüft werden, ob eheliche oder familienrechtliche Zustimmungserfordernisse bestehen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundbuchauszug weist in Abteilung I ausschließlich Herrn Müller als Eigentümer aus. Da er verheiratet ist und die Immobilie sein wesentliches Vermögen darstellt, benötigt er für den Verkauf zusätzlich die Zustimmung seiner Ehefrau nach § 1365 BGB, obwohl sie nicht im Grundbuch steht.
Rechtsgrundlage
- § 903 BGB – Inhalt des Eigentums; der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen.
- § 1365 BGB – Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei Verfügung über das Vermögen im Ganzen (relevant bei Alleineigentum eines Ehepartners).
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/alleineigentum/ · Rechtsstand 07/2026 ·
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