Abteilung I
Auch: Erste Abteilung · Abteilung 1 des Grundbuchs
Abteilung I ist einer der drei Hauptteile des Grundbuchblatts. Sie zeigt, wer aktueller Eigentümer des Grundstücks ist und aufgrund welchen Rechtsgrundes (z. B. Kauf, Erbfolge, Schenkung) das Eigentum erworben wurde.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist Abteilung I die erste Prüfstelle beim Grundbuchauszug, um Eigentumsverhältnisse zweifelsfrei zu klären – etwa bei der Beauftragung durch mehrere Erben oder bei Zweifeln an der Verfügungsbefugnis des Auftraggebers.
Inhalt und Praxisrelevanz:
- Eingetragen werden Name(n) des Eigentümers oder der Eigentümer (bei Miteigentum mit Bruchteilsangabe, bei Ehegatten ggf. als Gesamtgut oder Miteigentümer nach Bruchteilen).
- Angegeben wird der Erwerbsgrund (Auflassung, Erbfolge, Zuschlag in der Zwangsversteigerung, Umwandlung etc.) mit Datum der Eintragung.
- Bei Erbengemeinschaften erscheinen alle Miterben mit dem Zusatz "in Erbengemeinschaft" – für den Makler wichtig, weil dann grundsätzlich alle Miterben gemeinsam über die Immobilie verfügen (verkaufen) müssen, sofern kein Testamentsvollstrecker eingesetzt ist.
- Vor jedem Verkaufsauftrag sollte der Makler einen aktuellen Grundbuchauszug einholen (über den beurkundenden Notar oder – bei berechtigtem Interesse – selbst beim Grundbuchamt), um sicherzustellen, dass der Auftraggeber tatsächlich im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist bzw. eine wirksame Vollmacht/Erbenstellung nachweisen kann.
- Änderungen in Abteilung I (Eigentümerwechsel) erfolgen ausschließlich durch Eintragung, meist auf Grundlage der notariellen Auflassung; der "Buchberechtigte" gilt nach § 891 BGB als Eigentümer, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist (Vermutungswirkung).
Beispiel aus der Praxis
Ein Grundbuchauszug weist in Abteilung I zwei Personen als Miteigentümer zu je 1/2 aus, eingetragen aufgrund Auflassung vom 12.03.2019. Möchte nur einer der beiden Miteigentümer die Immobilie verkaufen, benötigt er zwingend die Zustimmung bzw. Mitwirkung des anderen Miteigentümers – der Makler muss dies vor Vertragsschluss klären.
Rechtsgrundlage
- § 9 Grundbuchverfügung (GBV) – regelt Inhalt und Aufbau der Abteilung I.
- Grundbuchordnung (GBO) – regelt das Eintragungsverfahren allgemein.
- § 891 BGB – Vermutung der Richtigkeit des Grundbuchs zugunsten des eingetragenen Eigentümers.