Apartment
Auch: Appartement · Kleinwohnung
Ein Apartment ist eine in der Regel kleine, kompakt geschnittene Wohnung, oft mit offenem Wohn-/Schlafbereich und Kochnische. Der Begriff wird sowohl für dauerhaft vermietete oder verkaufte Wohnungen als auch für möblierte, temporäre Nutzungseinheiten verwendet.
Ausführliche Erklärung
Für die tägliche Maklerpraxis ist wichtig, in welchem Kontext der Begriff verwendet wird:
- Wohnungstyp: Im klassischen Wohnungsmarkt bezeichnet „Apartment" häufig eine 1- bis 2-Zimmer-Wohnung mit Größen zwischen 20 und 50 m², die vor allem Singles, Studierende oder Berufspendler anspricht. Der Begriff wird oft synonym zu „Singlewohnung" oder „Kleinwohnung" genutzt, ist aber keine gesetzlich definierte Wohnungsgröße.
- Möblierte/temporäre Nutzung: In Zusammenhang mit Aparthotels, Boardinghouses oder Ferienimmobilien bezeichnet „Apartment" eine möblierte Einheit, die tage-, wochen- oder monatsweise vermietet wird – hier überschneidet sich der Begriff mit dem Beherbergungsgewerbe.
- Kapitalanlage: Kompakte Apartments in guten Lagen (Studenten- und Mikroapartments) sind ein beliebtes Anlagesegment mit vergleichsweise hoher Mietrendite, aber auch höherem Vermietungsaufwand durch häufigeren Mieterwechsel.
- Ausstattungsmerkmale: Typisch sind Einbauküche oder Kochnische, oft offene Wohn-Ess-Bereiche, teils Balkon oder Loggia; Stellplatz- und Kellerausstattung variieren stark.
- Rechtliche Einordnung: Als Eigentumswohnung unterliegt das Apartment dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG); bei gewerblicher Vermietung als möblierte Kurzzeitunterkunft können zusätzlich baurechtliche Nutzungsanforderungen (Beherbergungsbetrieb) und ggf. das Zweckentfremdungsrecht der Kommune greifen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermittelt ein 32 m² großes Apartment mit offener Küche und Balkon in Uni-Nähe an einen Kapitalanleger, der es anschließend möbliert an Studierende vermietet.
Rechtsgrundlage
Als Sondereigentum unterliegt das Apartment dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Bei kurzzeitiger, gewerblicher Vermietung können zusätzlich landesrechtliche Zweckentfremdungsverbote sowie baurechtliche Nutzungsvorgaben relevant werden.