Auszahlungskurs
Auch: Disagio-Kurs
Der Auszahlungskurs gibt in Prozent an, welcher Anteil der vereinbarten Darlehenssumme dem Darlehensnehmer tatsächlich ausgezahlt wird. Bei einem Auszahlungskurs von 100 % erfolgt die volle Auszahlung; bei einem niedrigeren Kurs (z. B. 96 %) wird die Differenz als Disagio einbehalten.
Ausführliche Erklärung
Der Auszahlungskurs ist das Spiegelbild des Disagios: Vereinbaren Bank und Darlehensnehmer ein Disagio von 4 %, entspricht dies einem Auszahlungskurs von 96 %. Für Makler relevant ist vor allem das Zusammenspiel mit Nominal- und Effektivzins:
- Zins-Kurs-Zusammenhang: Ein niedrigerer Auszahlungskurs (höheres Disagio) geht in der Regel mit einem niedrigeren Nominalzinssatz einher, weil das Disagio wirtschaftlich eine vorweggenommene Zinszahlung darstellt. Der Effektivzins gleicht diesen Effekt rechnerisch wieder aus und macht Angebote mit unterschiedlichen Auszahlungskursen vergleichbar.
- Auswirkung auf verfügbare Finanzierungsmittel: Bei der Kaufpreisfinanzierung muss der Käufer beachten, dass ihm bei einem Auszahlungskurs unter 100 % weniger Kapital tatsächlich zur Verfügung steht, als die Darlehenssumme vermuten lässt – die Finanzierungslücke muss ggf. durch mehr Eigenkapital oder eine höhere Darlehenssumme geschlossen werden.
- Steuerliche Aspekte: Bei vermieteten Objekten kann ein Disagio unter bestimmten Voraussetzungen im Zahlungsjahr steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden (abhängig von Marktüblichkeit und Laufzeitbezug), was für Kapitalanleger ein Gestaltungsinstrument sein kann.
- Verhandlungssache: Der Auszahlungskurs ist grundsätzlich zwischen Bank und Kunde frei verhandelbar und wird von Finanzierungsberatern je nach Zinserwartung und Liquiditätspräferenz des Kunden empfohlen (100 % Auszahlung vs. niedrigerer Nominalzins mit Disagio).
Beispiel aus der Praxis
Bei einem vereinbarten Auszahlungskurs von 98 % und einer Darlehenssumme von 200.000 Euro werden dem Darlehensnehmer 196.000 Euro ausgezahlt. Die fehlenden 4.000 Euro (2 % Disagio) wirken sich im Gegenzug mindernd auf den vereinbarten Nominalzinssatz aus.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für den Begriff selbst. Die Pflicht zur transparenten Ausweisung von Auszahlungskurs, Nettodarlehensbetrag und effektivem Jahreszins ergibt sich aus Art. 247 EGBGB i. V. m. der Preisangabenverordnung (PAngV).