Barrierefreies Wohnen

Auch: Barrierefreiheit · Barrierearmes Wohnen

Barrierefreies Wohnen beschreibt Wohnungen und Wohngebäude, die so geplant, gebaut und ausgestattet sind, dass sie ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind – maßgeblicher technischer Maßstab ist die DIN 18040-2.

Ausführliche Erklärung

Barrierefreiheit betrifft sowohl die Erschließung (stufenloser Zugang, ausreichend breite Türen und Flure, Aufzug) als auch die Ausstattung der Wohnung selbst (bodengleiche Dusche, ausreichende Bewegungsflächen in Küche und Bad, unterfahrbare Waschtische, Bedienelemente in erreichbarer Höhe). Die DIN 18040-2 „Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen – Teil 2: Wohnungen“ unterscheidet dabei zwei Stufen: barrierefrei nutzbare Wohnungen (uneingeschränkt nutzbar auch für Menschen mit Seh-, Hör- oder Gehbehinderung) und Wohnungen mit uneingeschränkter Rollstuhlnutzbarkeit (zusätzliche, größere Bewegungsflächen).

Eine bauordnungsrechtliche Pflicht zur barrierefreien Ausführung besteht in den Landesbauordnungen meist nur für einen Anteil der Wohnungen in Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten (regelmäßig die Wohnungen eines Geschosses, das barrierefrei erreichbar ist) sowie für öffentlich zugängliche Gebäude; bei Ein- und Zweifamilienhäusern ist Barrierefreiheit in der Regel freiwillig. Für Makler ist der Begriff vor allem als Vermarktungs- und Bewertungsmerkmal relevant, da barrierefreie Wohnungen in alternden Regionen eine eigene Nachfragegruppe ansprechen und Umbauten zur Herstellung von Barrierefreiheit über KfW-Programme gefördert werden können.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger plant ein Mehrfamilienhaus mit Aufzug. Nach der Landesbauordnung muss ein Teil der Wohnungen barrierefrei erreichbar und nutzbar ausgeführt werden. Die betroffenen Wohnungen erhalten bodengleiche Duschen, breitere Türen und stufenlose Zugänge gemäß DIN 18040-2, was im Exposé als Verkaufsargument für Käufer mit Blick auf spätere Lebensphasen dient.

Rechtsgrundlage

  • DIN 18040-2 – technische Planungsgrundlage für barrierefreie Wohnungen (Unterscheidung barrierefrei nutzbar / uneingeschränkt rollstuhlnutzbar).
  • Konkrete Bau- und Genehmigungspflichten ergeben sich ergänzend aus den Landesbauordnungen, die je nach Bundesland unterschiedlich weit gefasst sind.

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