Baubeginnanzeige
Die Baubeginnanzeige ist die formelle Mitteilung des Bauherrn an die zuständige Bauaufsichtsbehörde, dass mit der Ausführung eines genehmigten Bauvorhabens begonnen wird. Sie ist in den meisten Landesbauordnungen eine gesetzliche Pflicht vor Baubeginn.
Ausführliche Erklärung
Nach Erteilung der Baugenehmigung darf mit dem Bau in der Regel erst begonnen werden, nachdem der Bauherr den konkreten Baubeginn – meist mindestens ein bis zwei Wochen im Voraus – schriftlich angezeigt hat. Die Anzeige dient der Behörde dazu, ihre Überwachungspflichten (Stichprobenkontrollen, Rohbauabnahme) zeitlich zu planen und den Fristenlauf der Baugenehmigung zu dokumentieren.
Für Makler relevant sind zwei Aspekte:
- Geltungsdauer der Baugenehmigung: Baugenehmigungen erlöschen nach den Landesbauordnungen regelmäßig, wenn nicht innerhalb einer bestimmten Frist (meist drei Jahre) mit dem Bau begonnen wurde. Die Baubeginnanzeige ist der maßgebliche Nachweis für den fristwahrenden Baubeginn.
- Bauleiterbenennung: Häufig ist mit der Baubeginnanzeige auch die Benennung des verantwortlichen Bauleiters und ggf. des Rohbauunternehmers verbunden, was für die Haftungszuordnung bei Bauschäden relevant sein kann.
Wird ohne wirksame Baubeginnanzeige gebaut, kann dies formal einen Verstoß gegen die Landesbauordnung darstellen und im schlimmsten Fall zu einer Baueinstellung führen, auch wenn die Baugenehmigung selbst wirksam ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr erhält im Januar die Baugenehmigung für sein Einfamilienhaus. Bevor die Bagger im März anrollen, reicht er bei der Bauaufsichtsbehörde die Baubeginnanzeige ein und benennt den bauleitenden Architekten sowie das ausführende Rohbauunternehmen.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen (z.B. § 72 Abs. 8 Musterbauordnung – „Baugenehmigung, Baubeginn") – regeln Anzeigepflicht, Frist und Form der Baubeginnanzeige.