Baugewährleistung

Auch: Baumängelgewährleistung · Gewährleistung am Bau

Die Baugewährleistung ist die gesetzliche Verpflichtung des Bauunternehmers, Handwerkers oder Bauträgers, Mängel an einem errichteten Bauwerk innerhalb einer bestimmten Frist nach der Abnahme kostenfrei zu beseitigen. Sie ist Teil des werkvertraglichen Mängelrechts.

Ausführliche Erklärung

Baugewährleistung bezeichnet die aus dem Werkvertragsrecht folgende Haftung des Unternehmers für Mängel an seiner Bauleistung. Sie greift, wenn das Bauwerk bei Abnahme nicht die vereinbarte oder die nach dem Stand der Technik zu erwartende Beschaffenheit aufweist – etwa bei Rissen im Putz, undichten Fenstern oder statischen Mängeln. Der Bauherr kann in diesem Fall Nacherfüllung (Mängelbeseitigung), bei deren Scheitern Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz sowie Aufwendungsersatz verlangen.

Zentral ist die Verjährungsfrist: Nach § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren Mängelansprüche bei einem Bauwerk in fünf Jahren, beginnend mit der Abnahme des Werks (§ 634a Abs. 2 BGB). Innerhalb dieser Frist muss der Bauherr Mängel anzeigen bzw. gerichtlich geltend machen, andernfalls kann sich der Unternehmer auf Verjährung berufen. Wird ausdrücklich nach VOB/B gebaut, gilt abweichend regelmäßig eine vierjährige Gewährleistungsfrist nach § 13 Abs. 4 VOB/B, sofern individualvertraglich nichts anderes vereinbart wurde.

Für Immobilienmakler ist die Baugewährleistung insbesondere beim Verkauf noch junger Bestandsimmobilien relevant: Läuft die fünfjährige Gewährleistungsfrist gegenüber dem ursprünglichen Bauunternehmer oder Bauträger noch, kann dies für den Käufer ein wertrelevanter Vorteil sein, den er beim Erwerb kennen sollte – etwaige Ansprüche gehen dabei grundsätzlich nicht automatisch auf den Käufer über, sondern müssen im Kaufvertrag ausdrücklich abgetreten werden.

Beispiel aus der Praxis

Zwei Jahre nach Bezug eines neu errichteten Einfamilienhauses zeigen sich Feuchtigkeitsschäden an der Kelleraußenwand, die auf eine mangelhafte Abdichtung zurückzuführen sind. Da die fünfjährige Gewährleistungsfrist nach § 634a BGB seit der Bauabnahme noch nicht abgelaufen ist, kann der Bauherr vom bauausführenden Unternehmen kostenfreie Mängelbeseitigung verlangen.

Rechtsgrundlage

  • § 634a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BGB – fünfjährige Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei einem Bauwerk, beginnend mit der Abnahme.
  • § 13 Abs. 4 VOB/B – bei vereinbarter Geltung der VOB/B regelmäßig vierjährige Gewährleistungsfrist, sofern nicht abweichend vereinbart.

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