Gewährleistungsbürgschaft

Auch: Mängelgewährleistungsbürgschaft · Gewährleistungssicherheit

Die Gewährleistungsbürgschaft ist eine Bankbürgschaft, die der Bauunternehmer dem Bauherrn stellt, um den sonst üblichen Einbehalt eines Teils der Schlussrechnung (Sicherheitseinbehalt) für die Dauer der Gewährleistungsfrist abzulösen. Der Bauherr erhält so eine finanzielle Sicherheit für spätere Mängelansprüche, ohne dass der Unternehmer bares Geld gebunden hat.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist der Begriff relevant, wenn sie Bauträgerprojekte oder größere Sanierungsvorhaben ihrer Kunden begleiten und Zahlungsmodalitäten erklären müssen:

  • Zweck des Sicherheitseinbehalts: Bauherren behalten üblicherweise 5 % der Bruttoabrechnungssumme als Sicherheit für Mängel ein, die sich erst nach Abnahme innerhalb der Gewährleistungsfrist (meist 4–5 Jahre) zeigen. Dieser Einbehalt bindet dem Unternehmer Kapital.
  • Ablösung durch Bürgschaft: Statt des Bareinbehalts kann der Unternehmer eine Gewährleistungsbürgschaft einer Bank oder Versicherung vorlegen. Der Bauherr erhält dadurch eine gleichwertige Sicherheit (er kann im Mängelfall die Bürgschaftssumme abrufen), während der Unternehmer über sein Geld verfügen kann.
  • Rechtliche Einordnung: Es handelt sich um eine selbstschuldnerische Bürgschaft nach §§ 765 ff. BGB, meist „auf erstes Anfordern" ausgestaltet, d. h. die Bank zahlt zunächst ohne Prüfung der materiellen Berechtigung, Streit über die Berechtigung wird nachträglich geklärt.
  • VOB/B-Regelung: § 17 VOB/B regelt detailliert Höhe, Form und Ablösemöglichkeiten des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei Bauträgerkäufen relevant, wenn der Bauträger selbst als Generalunternehmer Sicherheiten von seinen Nachunternehmern verlangt – dies erhöht die Wahrscheinlichkeit, dass Mängel auch bei einer möglichen Insolvenz eines Nachunternehmers finanziell abgedeckt sind.

Beispiel aus der Praxis

Ein Generalunternehmer schließt die Bauausführung ab und legt seine Schlussrechnung über 500.000 Euro. Statt eines Bareinbehalts von 25.000 Euro (5 %) für die Dauer der 5-jährigen Gewährleistungsfrist stellt er eine Gewährleistungsbürgschaft seiner Hausbank über diesen Betrag. Der Bauherr kann bei später auftretenden Mängeln auf die Bürgschaft zugreifen, ohne dass der Unternehmer Kapital binden musste.

Rechtsgrundlage

  • § 17 VOB/B – Regelt Höhe, Form und Ablösung des Sicherheitseinbehalts durch Bürgschaft.
  • §§ 765 ff. BGB – Allgemeine Regelungen zum Bürgschaftsvertrag als Rechtsgrundlage der Gewährleistungsbürgschaft.

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