Beitrag

Auch: Erschließungsbeitrag · Kommunalabgabe

Ein Beitrag ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die für die bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird – etwa den Anschluss an eine Straße oder Kanalisation –, unabhängig davon, ob der Berechtigte die Leistung tatsächlich nutzt.

Ausführliche Erklärung

Beiträge stehen im Abgabenrecht zwischen Steuern und Gebühren. Anders als bei der Gebühr kommt es beim Beitrag nicht auf die tatsächliche Inanspruchnahme einer Leistung an, sondern auf den durch sie vermittelten potenziellen Vorteil. Wer an eine öffentliche Erschließungsanlage angeschlossen werden kann, muss den Beitrag zahlen – ob er die Straße oder den Kanal tatsächlich nutzt, spielt keine Rolle.

Für die Immobilienwirtschaft ist der Erschließungsbeitrag nach § 127 BauGB der praktisch bedeutsamste Fall: Gemeinden können von Grundstückseigentümern einen Beitrag zu den Kosten der erstmaligen Herstellung von Erschließungsanlagen (Straßen, Wege, Plätze) verlangen. Der Beitrag entsteht mit der endgültigen Herstellung der Anlage und wird durch Bescheid festgesetzt; die Gemeinde trägt in der Regel mindestens 10 % der beitragsfähigen Kosten selbst. Daneben kennen viele Bundesländer und Kommunen weitere Beiträge auf Grundlage ihrer Kommunalabgabengesetze, etwa für den Ausbau bestehender Straßen (Straßenausbaubeiträge) oder den Anschluss an Wasser- und Abwassernetze.

Für Käufer und Verkäufer von Grundstücken ist relevant, dass Erschließungs- und Ausbaubeiträge grundstücksbezogen entstehen und beim Eigentümerwechsel vertraglich geregelt werden sollten, wer für bereits absehbare oder laufende Beitragsbescheide aufkommt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gemeinde baut in einem Neubaugebiet erstmals eine Erschließungsstraße samt Beleuchtung und Kanalisation. Alle angrenzenden Grundstückseigentümer erhalten anschließend einen Erschließungsbeitragsbescheid – unabhängig davon, ob sie die Straße häufig nutzen oder ihr Grundstück noch unbebaut ist. Entscheidend ist allein die Möglichkeit der Nutzung.

Rechtsgrundlage

  • § 127 BauGB – Erschließungsbeitrag: Grundlage für die Heranziehung von Grundstückseigentümern zu den Kosten der erstmaligen Erschließung.

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