Gebühr

Auch: Verwaltungsgebühr · Amtsgebühr

Eine Gebühr ist eine öffentlich-rechtliche Geldleistung, die als Gegenleistung für eine konkret in Anspruch genommene Amtshandlung oder öffentliche Leistung erhoben wird – etwa für eine Grundbucheintragung, eine Baugenehmigung oder eine notarielle Beurkundung.

Ausführliche Erklärung

Das deutsche Abgabenrecht unterscheidet drei Grundtypen öffentlicher Geldleistungen: Steuern, Gebühren und Beiträge. Nach § 3 Abs. 1 AO sind Steuern dadurch gekennzeichnet, dass sie keine Gegenleistung für eine bestimmte Leistung darstellen. Gebühren bilden den Gegenpol: Sie werden gezielt für eine individuell zurechenbare, tatsächlich in Anspruch genommene öffentliche Leistung erhoben – das sogenannte Äquivalenzprinzip. Wer die Leistung nicht nutzt, zahlt auch keine Gebühr.

Für die Immobilienbranche sind Gebühren in vielen Alltagssituationen relevant: Das Grundbuchamt und das Notariat erheben Gebühren nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) für Eintragungen, Beurkundungen und Auskünfte. Bauämter verlangen Gebühren für die Erteilung von Baugenehmigungen. Kommunen können Verwaltungsgebühren für Bescheinigungen, Genehmigungen oder Vermessungsleistungen erheben. Die Höhe richtet sich in der Regel nach Gebührenordnungen oder – bei gerichtsnahen Leistungen wie dem Grundbuch – nach dem Geschäftswert.

Von der Gebühr abzugrenzen ist der Beitrag, der bereits für die bloße Möglichkeit der Nutzung einer öffentlichen Einrichtung erhoben wird, unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme (z. B. Erschließungsbeitrag). Die Steuer wiederum kennt überhaupt keinen Bezug zu einer konkreten Gegenleistung. Wie eine Abgabe bezeichnet wird, ist dabei nicht entscheidend – maßgeblich ist ihre tatsächliche rechtliche Ausgestaltung.

Beispiel aus der Praxis

Für die Eintragung einer Auflassungsvormerkung ins Grundbuch fällt eine Gebühr nach dem GNotKG an, die sich am Kaufpreis der Immobilie orientiert. Die Gebühr wird nur fällig, weil die Eintragung tatsächlich beantragt und vorgenommen wird – sie ist damit eine klassische Gegenleistungsgebühr, keine Steuer.

Rechtsgrundlage

  • § 3 Abs. 1 AO – Legaldefinition der Steuer im Abgrenzung zu Gebühren und Beiträgen (Gegenleistungsprinzip).

Verwandte Begriffe