Belastungen in Abteilung III

Auch: Abteilung III des Grundbuchs · Grundpfandrechte im Grundbuch

Abteilung III des Grundbuchs enthält die Grundpfandrechte, mit denen ein Grundstück belastet ist: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden, jeweils einschließlich der darauf bezogenen Vormerkungen und Widersprüche.

Ausführliche Erklärung

Das Grundbuch gliedert sich in das Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen. Während Abteilung I die Eigentumsverhältnisse und Abteilung II sonstige Lasten und Beschränkungen (z. B. Wegerechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte, Insolvenzvermerke) ausweist, ist Abteilung III nach § 11 Grundbuchverfügung (GBV) den Grundpfandrechten vorbehalten. Dazu zählen insbesondere Hypotheken (§§ 1113 ff. BGB), Grundschulden (§ 1191 ff. BGB) und Rentenschulden (§ 1199 ff. BGB) – die klassischen Sicherungsmittel für Immobilienfinanzierungen.

Für jede Belastung weist Abteilung III unter anderem die laufende Nummer, den Nennbetrag bzw. die Ablösungssumme, den Gläubiger sowie inhaltliche Angaben zum Recht (z. B. Verzinsung, Zwangsvollstreckungsunterwerfung) aus. Die Reihenfolge der Eintragungen in Abteilung III bestimmt zugleich deren Rangfolge untereinander (vgl. § 879 BGB): Wer zuerst eingetragen ist, wird im Verwertungsfall vorrangig aus dem Erlös befriedigt.

Für Immobilienkäufer und -verkäufer ist Abteilung III von zentraler praktischer Bedeutung: Bestehende Grundschulden müssen beim Verkauf entweder abgelöst und gelöscht oder mit Zustimmung der Bank vom Käufer übernommen werden. Ein aktueller Grundbuchauszug zeigt jedem Beteiligten transparent, welche Grundpfandrechte noch valutieren bzw. gelöscht werden müssen, bevor der Käufer lastenfrei eingetragen werden kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Verkäufer hat sein Reihenhaus vor Jahren über eine Bank finanziert, die eine Grundschuld über 180.000 Euro in Abteilung III eintragen ließ. Beim Verkauf verlangt der Notar eine Löschungsbewilligung der Bank, damit die Grundschuld nach Kaufpreiszahlung aus Abteilung III gelöscht und der Käufer das Grundstück lastenfrei erwirbt.

Rechtsgrundlage

  • § 11 GBV – Regelt Inhalt und Aufbau der Abteilung III (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden).
  • § 1191 ff. BGB – Gesetzliche Ausgestaltung der Grundschuld als häufigstes Grundpfandrecht.

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