Grundbuchauszug

Auch: Grundbuchabschrift · Grundbuchausdruck

Ein Grundbuchauszug ist die amtliche Abschrift eines Grundbuchblatts, die Auskunft über Eigentümer, Belastungen und Beschränkungen eines Grundstücks gibt. Er wird beim zuständigen Grundbuchamt beantragt und ist die zentrale Informationsquelle vor jedem Immobilienkauf.

Ausführliche Erklärung

Der Grundbuchauszug bildet das komplette Grundbuchblatt ab und gliedert sich in Bestandsverzeichnis sowie die drei Abteilungen: Abteilung I (Eigentümer), Abteilung II (Lasten und Beschränkungen wie Wegerechte, Nießbrauch, Vorkaufsrechte) und Abteilung III (Grundpfandrechte wie Grundschulden und Hypotheken). Für Makler ist der aktuelle Grundbuchauszug ein Pflichtinstrument der Objektprüfung: Nur so lässt sich verifizieren, wer tatsächlich verfügungsberechtigt ist und ob werterhebliche Belastungen bestehen, die im Exposé oder in Vertragsverhandlungen offenzulegen sind.

Wichtige Praxispunkte:

  • Einsichtsberechtigung: Nach § 12 GBO ist Grundbucheinsicht nur bei berechtigtem Interesse möglich (Eigentümer, Notare, Kreditinstitute mit Auftrag, teils Makler mit Vollmacht des Eigentümers).
  • Aktualität: Ein Auszug sollte nicht älter als wenige Wochen sein, da sich Eintragungen jederzeit ändern können. Notare bestellen vor Beurkundung stets einen aktuellen Auszug.
  • Beglaubigte vs. unbeglaubigte Abschrift: Für rechtsgeschäftliche Zwecke (z. B. Bankvorlage) wird meist die beglaubigte Fassung benötigt, die die Übereinstimmung mit dem Original bestätigt.
  • Elektronisches Grundbuch: In Deutschland ist das Grundbuch flächendeckend elektronisch geführt; Abrufe erfolgen über SolumSTAR oder vergleichbare Landessysteme, meist gegen Gebühr (i. d. R. 10–20 Euro).
  • Belastungsfreiheit prüfen: Käufer und deren Bank verlangen regelmäßig einen lastenfreien oder zumindest transparent belasteten Grundbuchstand vor Kaufpreisfälligkeit.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler beantragt vor Erstellung des Exposés einen aktuellen Grundbuchauszug für ein Reihenhaus. Dabei stellt er fest, dass in Abteilung II ein Wegerecht zugunsten des Nachbargrundstücks eingetragen ist – eine Information, die er im Exposé und bei der Käuferberatung zwingend angeben muss.

Rechtsgrundlage

  • § 12 GBO – Regelt die Einsichtnahme in das Grundbuch, die dem Grundbuchamt eingereichten Urkunden und das erforderliche berechtigte Interesse.
  • § 12a GBO – Ermöglicht dem Grundbuchamt die Führung von Eigentümer- und Grundstücksverzeichnissen zur Auffindung der Grundbuchblätter.
  • § 44 GBV (Grundbuchverfügung) – Formale Anforderungen an Abschriften und Ausdrucke des Grundbuchs (Beglaubigung auf Antrag, Datumsvermerk bei einfachen Abschriften).

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