Benannte Gefahren

Auch: Named Perils · benanntes Gefahrenmodell

Beim Modell der benannten Gefahren (Named Perils) ist nur der Schaden versichert, dessen Ursache im Vertrag ausdrücklich aufgelistet ist – etwa Brand, Blitzschlag, Explosion, Leitungswasser oder Sturm/Hagel. Alle nicht genannten Ursachen sind automatisch vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Ausführliche Erklärung

Das Konzept der benannten Gefahren ist das traditionelle und bis heute in Deutschland vorherrschende Deckungsmodell der Wohngebäudeversicherung, weshalb Makler seine Funktionsweise Käufern und Verkäufern erklären können sollten:

  • Klassischer Gefahrenkatalog der Wohngebäudeversicherung: Die Grunddeckung umfasst in der Regel Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion, Implosion sowie Anprall/Absturz eines Luftfahrzeugs), Leitungswasser und Sturm/Hagel. Weitere Gefahren wie Elementarschäden (Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung) müssen meist gesondert eingeschlossen werden.
  • Beweislastverteilung: Im Schadenfall muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass die Schadenursache einer der ausdrücklich benannten Gefahren zuzuordnen ist. Gelingt dieser Nachweis nicht eindeutig, kann der Versicherer die Leistung verweigern – ein wesentlicher Unterschied zur Allgefahrendeckung, bei der die Beweislast umgekehrt beim Versicherer liegt.
  • Preisvorteil: Policen mit benannten Gefahren sind in der Regel günstiger als Allgefahren-Tarife, da der Deckungsumfang klar begrenzt ist und der Versicherer sein Risiko besser kalkulieren kann.
  • Erweiterbarkeit: Der Gefahrenkatalog lässt sich durch Zusatzbausteine erweitern, etwa um Elementarschadendeckung, Überspannungsschäden durch Blitz, Vandalismus nach Einbruch oder Schäden durch Aquarien/Wasserbetten.
  • Beratungsrelevanz: Beim Immobilienverkauf sollte der Makler Käufer darauf hinweisen, den bestehenden Versicherungsvertrag des Verkäufers (der beim Eigentumsübergang meist automatisch übergeht) auf den konkreten Gefahrenkatalog zu prüfen, insbesondere hinsichtlich Elementarschäden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Starkregenereignis führt zu einer Überschwemmung im Keller eines Einfamilienhauses. Die bestehende Wohngebäudeversicherung deckt nur die benannten Gefahren Feuer, Leitungswasser und Sturm/Hagel, nicht aber Überschwemmung als Elementargefahr. Der Eigentümer bleibt auf dem Schaden sitzen, weil er keinen gesonderten Elementarschadenbaustein eingeschlossen hatte.

Rechtsgrundlage

Keine spezialgesetzliche Regelung; der konkrete Gefahrenkatalog ergibt sich aus den vereinbarten Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) des jeweiligen Vertrags.

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