Wohngebäudeversicherung
Auch: Gebäudeversicherung
Die Wohngebäudeversicherung schützt das gesamte Gebäude einer Eigentümergemeinschaft vor typischen Schäden wie Brand, Leitungswasser, Sturm und Hagel. Sie wird von der Gemeinschaft als Ganzes abgeschlossen und über das Hausgeld aller Eigentümer finanziert.
Ausführliche Erklärung
Der Abschluss einer angemessenen Wohngebäudeversicherung gehört nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung, auf die jeder Wohnungseigentümer grundsätzlich einen Anspruch hat. Versichert wird das Gebäude als Ganzes, nicht die einzelnen Sondereigentumseinheiten mit ihrem Inhalt – hierfür ist die individuelle Hausratversicherung der einzelnen Bewohner zuständig.
Typische Deckungsbestandteile:
- Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion),
- Leitungswasser (Rohrbrüche, Frostschäden an wasserführenden Leitungen),
- Sturm und Hagel (ab einer bestimmten Windstärke),
- optional Elementarschadenversicherung (Überschwemmung, Rückstau, Erdbeben) als wichtiger Zusatzbaustein, den Makler beim Verkauf explizit ansprechen sollten, da Standardpolicen diese Risiken oft nicht automatisch abdecken.
Praxisrelevanz für Makler:
- Kostenanteil: Die Versicherungsprämie ist Bestandteil des Wirtschaftsplans und wird über das Hausgeld aller Eigentümer nach Miteigentumsanteilen umgelegt.
- Umlagefähigkeit: Als Betriebskostenposition ist die Wohngebäudeversicherung auf Mieter umlagefähig (§ 2 Nr. 13 BetrKV).
- Prüfung beim Verkauf: Käufer sollten prüfen (lassen), ob eine ausreichende und aktuelle Versicherung besteht, insbesondere ob eine Unterversicherung vorliegt (Bewertung nach Wert 1914 bzw. gleitendem Neuwertfaktor) und ob Elementarschäden mitversichert sind.
- Schadensfall: Bei Schäden am Gemeinschaftseigentum meldet in der Regel der Verwalter den Schaden und wickelt die Regulierung ab; Schäden im Sondereigentum (z. B. eigene Einbauten) sind oft separat abzugrenzen.
Beispiel aus der Praxis
Nach einem Rohrbruch in einer Wohnanlage entstehen Wasserschäden am gemeinschaftlichen Treppenhaus und an mehreren Wohnungen. Der WEG-Verwalter meldet den Schaden der Wohngebäudeversicherung der Gemeinschaft, die die Kosten für die Sanierung des Gemeinschaftseigentums übernimmt; für beschädigte private Einbauten und Möbel greift ergänzend die Hausratversicherung der betroffenen Eigentümer.
Rechtsgrundlage
- § 19 Abs. 2 Nr. 3 WEG – Zählt den angemessenen Versicherungsschutz des Gebäudes gegen Feuer- und andere Elementarschäden sowie eine ausreichende Haftpflichtversicherung zu den Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung.