Wohngebäudeversicherung

Auch: Gebäudeversicherung · Hausversicherung

Die Wohngebäudeversicherung schützt das Gebäude selbst – einschließlich fest verbauter Bestandteile – vor finanziellen Folgen von Schäden durch Feuer, Leitungswasser, Sturm und Hagel.

Ausführliche Erklärung

Anders als die Hausratversicherung, die das bewegliche Inventar schützt, deckt die Wohngebäudeversicherung Schäden an der Bausubstanz selbst ab: Dach, Wände, fest verlegte Bodenbeläge, Sanitäranlagen und mitversicherte Nebengebäude wie Garagen. Standardmäßig sind die vier Grundgefahren Feuer (Brand, Blitzschlag, Explosion), Leitungswasser, Sturm und Hagel versichert. Zusätzlich kann eine Elementarschadenversicherung eingeschlossen werden, die weitere Naturgefahren wie Überschwemmung, Starkregen, Erdbeben oder Erdrutsch abdeckt und angesichts zunehmender Extremwetterereignisse an Bedeutung gewinnt.

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Wohngebäudeversicherung besteht in Deutschland nicht mehr; die frühere Feuerversicherungspflicht einzelner Bundesländer wurde in den 1990er-Jahren abgeschafft. In der Praxis verlangen jedoch nahezu alle finanzierenden Banken bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen den Nachweis einer bestehenden Wohngebäudeversicherung, da das Gebäude als Sicherheit (Grundschuld) dient und im Schadensfall der Werterhalt der Sicherheit gefährdet wäre. Vertragsrechtlich gelten für die Wohngebäudeversicherung wie für andere Versicherungsverträge die allgemeinen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Beispiel aus der Praxis

Beim Abschluss eines Immobilienkredits verlangt die finanzierende Bank vom Käufer den Nachweis einer bestehenden Wohngebäudeversicherung mit eingeschlossenem Elementarschutz, bevor das Darlehen ausgezahlt wird.

Rechtsgrundlage

Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – allgemeine Regelungen zum Versicherungsvertrag; keine gesetzliche Abschlusspflicht für Gebäudeeigentümer, jedoch faktischer Abschlusszwang durch Anforderungen finanzierender Banken bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen.

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