Berufshaftpflichtversicherung

Auch: Vermögensschadenhaftpflichtversicherung

Die Berufshaftpflichtversicherung schützt Kunden vor finanziellen Schäden, die durch fehlerhafte Berufsausübung entstehen – zum Beispiel durch eine falsche Beratung, einen Buchungsfehler oder eine versäumte Frist. Für bestimmte Immobilienberufe, insbesondere WEG-Verwalter und Darlehensvermittler, ist sie gesetzlich vorgeschrieben.

Ausführliche Erklärung

Anders als die Betriebshaftpflichtversicherung, die Personen- und Sachschäden abdeckt, greift die Berufshaftpflichtversicherung bei reinen Vermögensschäden – also finanziellen Nachteilen ohne unmittelbaren Personen- oder Sachschaden, etwa durch:

  • Fehlerhafte Nebenkostenabrechnungen oder Wirtschaftspläne eines WEG-Verwalters,
  • Fehlberatung eines Darlehensvermittlers, die zu einem finanziellen Nachteil des Kunden führt,
  • Versäumte Fristen (z. B. bei Widerspruchsfristen gegen Eigentümerbeschlüsse).

Für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO, erlaubnispflichtig seit 1. August 2018) ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme gesetzlich Voraussetzung für die Erlaubniserteilung (Versagungsgrund nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO bei fehlendem Nachweis). Ebenso müssen Darlehensvermittler und Immobiliardarlehensvermittler (§ 34i GewO) eine Berufshaftpflicht nachweisen, um Kunden vor Beratungsfehlern bei der Finanzierungsvermittlung abzusichern. Für den klassischen Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO) besteht dagegen keine gesetzliche Pflicht zur Berufshaftpflichtversicherung – gleichwohl schließen die meisten seriösen Maklerbüros freiwillig eine ab, da Haftungsrisiken aus Aufklärungs- und Beratungsfehlern erheblich sein können.

Wichtige Praxispunkte für Makler und Verwalter:

  • Die Mindestdeckungssumme für WEG-Verwalter beträgt nach § 15 MaBV bundeseinheitlich 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
  • Der Versicherungsnachweis ist der Gewerbebehörde bei Antragstellung und auf Verlangen später vorzulegen.
  • Fehlt die Versicherung oder wird sie gekündigt, kann die Erlaubnis widerrufen werden (Unzuverlässigkeit).

Beispiel aus der Praxis

Ein WEG-Verwalter übersieht eine gesetzliche Frist zur Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses, wodurch der Eigentümergemeinschaft ein finanzieller Schaden entsteht. Die Berufshaftpflichtversicherung des Verwalters übernimmt den entstandenen Vermögensschaden bis zur vereinbarten Deckungssumme.

Rechtsgrundlage

  • § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO – Versagung der Erlaubnis für Wohnimmobilienverwalter bei fehlendem Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung.
  • § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO – Pflichtversicherung (oder gleichwertige Garantie) für Immobiliardarlehensvermittler.
  • § 15 MaBV (Bundesrecht, bundeseinheitlich) – Mindestversicherungssummen und Nachweispflichten.

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