Deckungssumme
Auch: Versicherungssumme · Haftungshöchstgrenze
Die Deckungssumme ist der im Versicherungsvertrag festgelegte Höchstbetrag, den der Versicherer bei einem Schadensfall maximal auszahlt. Übersteigt der tatsächliche Schaden diesen Betrag, muss der Versicherte die Differenz selbst tragen.
Ausführliche Erklärung
Für Immobilienmakler und verwandte Berufe (WEG-Verwalter, Darlehensvermittler, Bauträger) ist die Wahl einer ausreichenden Deckungssumme in der Berufs- und Betriebshaftpflichtversicherung von zentraler Bedeutung, da Vermögensschäden im Immobiliengeschäft schnell hohe sechs- oder siebenstellige Beträge erreichen können (z. B. bei einer Fehlberatung im Zusammenhang mit einem millionenschweren Immobilienkauf).
Zu unterscheiden sind zwei gängige Deckungssummenmodelle:
- Pro Schadensfall: Die Deckungssumme gilt für jeden einzelnen Schadensfall gesondert.
- Maximierung pro Versicherungsjahr: Zusätzlich wird häufig eine Gesamtdeckungssumme für alle Schadensfälle innerhalb eines Jahres vereinbart (z. B. "das Zwei- oder Dreifache der Einzelschadensumme").
Für gesetzlich verpflichtete Berufsgruppen schreibt der Verordnungsgeber Mindestdeckungssummen vor: WEG-Verwalter benötigen nach der bundesweit geltenden Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) i. V. m. § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO üblicherweise mindestens 500.000 Euro je Schadensfall (mit einer Jahreshöchstgrenze von 1 Million Euro), Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i GewO müssen ebenfalls Mindestdeckungssummen nachweisen, deren genaue Höhe sich aus der Delegierten Verordnung (EU) sowie nationalen Vorgaben ergibt.
Für den klassischen Makler (§ 34c Abs. 1 Nr. 1 GewO) gibt es keine gesetzliche Mindestdeckungssumme, da für ihn keine Versicherungspflicht besteht – wer freiwillig eine Berufshaftpflicht abschließt, sollte die Deckungssumme am realistischen Schadenspotenzial seiner Geschäftstätigkeit ausrichten, nicht am gesetzlichen Minimum anderer Berufsgruppen.
Beispiel aus der Praxis
Ein WEG-Verwalter hat eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von 500.000 Euro je Schadensfall abgeschlossen. Durch einen gravierenden Beratungsfehler entsteht der Eigentümergemeinschaft ein Schaden von 650.000 Euro. Die Versicherung zahlt maximal 500.000 Euro – die restlichen 150.000 Euro muss der Verwalter aus eigenen Mitteln aufbringen.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage für die Deckungssumme als solche. Die Deckungssumme wird individuell im Versicherungsvertrag vereinbart; für bestimmte Berufe schreiben § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO i. V. m. der bundesweit geltenden Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) für Wohnimmobilienverwalter sowie § 34i GewO für Immobiliardarlehensvermittler Mindestdeckungssummen vor.