Selbstbeteiligung

Auch: Selbstbehalt · Franchise

Die Selbstbeteiligung ist der Teil eines Schadens, den der Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart selbst trägt, bevor die Versicherung den übersteigenden Betrag übernimmt. Sie senkt in der Regel die Versicherungsprämie und wird häufig als fester Betrag oder Prozentsatz je Schadenfall festgelegt.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die Selbstbeteiligung vor allem bei der Beratung zu laufenden Gebäude- und Hausratversicherungen sowie bei der Bewertung von Nebenkosten relevant:

  • Wirkungsweise: Bei einem Schaden zieht der Versicherer die vereinbarte Selbstbeteiligung von der Entschädigungssumme ab. Ist der Schaden kleiner als die Selbstbeteiligung, erfolgt keine Zahlung.
  • Verbreitete Höhen: In der Wohngebäudeversicherung sind Selbstbeteiligungen zwischen 150 und 500 Euro üblich, bei Elementarschadenzusatzdeckungen häufig deutlich höher (teils mehrere Tausend Euro oder prozentual gestaffelt, siehe Selbstbeteiligungsstaffel).
  • Prämieneffekt: Eine höhere Selbstbeteiligung senkt die Jahresprämie, da Kleinschäden aus der Statistik des Versicherers herausfallen und der Verwaltungsaufwand für Bagatellfälle sinkt; Makler sollten Eigentümern die Wahl zwischen niedriger Prämie/hoher Selbstbeteiligung und umgekehrt transparent erklären können.
  • Abgrenzung zum Sublimit: Während die Selbstbeteiligung den unteren Teil eines Schadens vom Versicherer fernhält, begrenzt ein Sublimit die Entschädigung nach oben für bestimmte Schadenarten – beide Mechanismen können in einem Vertrag gleichzeitig vorkommen.
  • Praxisrelevanz beim Immobilienverkauf: Bei der Objektübergabe und beim Übergang bestehender Versicherungsverträge (§ 95 VVG) sollte der Käufer über Höhe und Ausgestaltung der Selbstbeteiligung informiert werden, da dies die tatsächliche Absicherung im Schadenfall beeinflusst.

Beispiel aus der Praxis

Ein Eigentümer hat für seine Wohngebäudeversicherung eine Selbstbeteiligung von 300 Euro vereinbart. Nach einem Leitungswasserschaden mit einer Schadenhöhe von 2.000 Euro zahlt der Versicherer 1.700 Euro aus; die restlichen 300 Euro trägt der Eigentümer selbst.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Die Selbstbeteiligung ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer und unterliegt lediglich den allgemeinen AGB-rechtlichen Grenzen (§§ 305 ff. BGB) hinsichtlich Transparenz und Angemessenheit.

Verwandte Begriffe