Selbstbehalt

Auch: Eigenanteil · Selbstbeteiligung

Der Selbstbehalt ist der vertraglich vereinbarte Eigenanteil, den ein Versicherungsnehmer im Schadensfall selbst zahlen muss, bevor die Versicherung für den übersteigenden Betrag eintritt. Eine gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen besteht in Deutschland nicht für reine Immobilienmakler, sondern für Wohnimmobilienverwalter (§ 15 MaBV); einen gesetzlichen Höchstselbstbehalt regelt die Vorschrift nicht.

Ausführliche Erklärung

Für reine Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) besteht in Deutschland keine gesetzliche Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung. Verpflichtend ist eine solche Versicherung dagegen für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) nach § 15 MaBV:

  • Die MaBV verlangt für Wohnimmobilienverwalter eine Mindestversicherungssumme von 500.000 Euro je Versicherungsfall und 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres. Eine gesetzliche Obergrenze für den Selbstbehalt schreibt § 15 MaBV nicht vor; dessen Höhe wird individuell zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbart.
  • Die Versicherungsbestätigung, die der Gewerbebehörde vorgelegt wird, muss die Einhaltung der gesetzlichen Mindestversicherungssummen belegen.
  • Ein niedrigerer Selbstbehalt senkt zwar das eigene finanzielle Risiko im Schadensfall, erhöht aber in aller Regel die Versicherungsprämie; ein höherer Selbstbehalt senkt die Prämie.
  • Auch bei anderen Gewerbeversicherungen (Rechtsschutz, Inhaltsversicherung, Cyberversicherung) ist der Selbstbehalt ein zentraler Stellhebel zur Kostenoptimierung, sollte aber im Verhältnis zur Liquidität des Maklerbüros gewählt werden, um im Schadensfall nicht in Zahlungsschwierigkeiten zu geraten.

Praxishinweis: Wohnimmobilienverwalter sollten bei jedem Versicherungsabschluss und jeder Vertragsverlängerung prüfen, ob die vereinbarte Versicherungssumme die gesetzlichen Mindestgrenzen der MaBV erfüllt. Für reine Immobilienmakler besteht diese gesetzliche Pflicht nicht, auch wenn eine freiwillige Berufshaftpflichtversicherung in der Praxis üblich und empfehlenswert ist.

Beispiel aus der Praxis

Bei einem Schadensfall von 8.000 Euro und einem vereinbarten Selbstbehalt von 2.500 Euro zahlt der Makler die ersten 2.500 Euro selbst; die Berufshaftpflichtversicherung übernimmt die restlichen 5.500 Euro.

Rechtsgrundlage

  • § 15 MaBV – schreibt für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) eine Berufshaftpflichtversicherung mit Mindestversicherungssummen (500.000 € je Versicherungsfall / 1.000.000 € Jahreshöchstsumme) vor; eine gesetzliche Obergrenze für den Selbstbehalt enthält die Vorschrift nicht. Für reine Immobilienmakler besteht keine gesetzliche Versicherungspflicht.
  • VVG – allgemeine Regelungen zum Versicherungsvertrag, in dem der Selbstbehalt individuell vereinbart wird.

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