Selbstauskunft des Kunden
Auch: Kunden-Selbstauskunft · GwG-Selbstauskunft
Die Selbstauskunft des Kunden ist eine schriftliche oder elektronische Erklärung, die Käufer, Verkäufer, Mieter oder Vermieter gegenüber dem Makler im Rahmen der Geldwäscheprävention abgeben. Darin bestätigen sie ihre Identität, den wirtschaftlich Berechtigten sowie – bei Auffälligkeiten – die Herkunft der eingesetzten Mittel.
Ausführliche Erklärung
Nach § 11 GwG muss jeder Immobilienmakler vor Aufnahme einer Geschäftsbeziehung bzw. spätestens bei Vertragsabschluss die Vertragsparteien identifizieren und den wirtschaftlich Berechtigten ermitteln. In der Praxis geschieht dies über ein Formular zur Selbstauskunft, das folgende Angaben abfragt:
- Personendaten (Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Anschrift) mit Ausweiskopie
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug, Gesellschafterstruktur, wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 GwG
- Angaben zur Herkunft der finanziellen Mittel (bei Bargeschäften, ungewöhnlichen Konstruktionen oder hohem Kaufpreis)
- Erklärung, ob die Person eine politisch exponierte Person (PEP) ist
Die Selbstauskunft ersetzt nicht die eigene Prüfpflicht des Maklers – er muss die Angaben plausibilisieren und bei Zweifeln nachfragen (risikobasierter Ansatz, § 10 Abs. 2 GwG). Verweigert ein Kunde die Selbstauskunft oder bleiben Zweifel an der Identität bestehen, darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder muss beendet werden (§ 10 Abs. 9 GwG); zugleich ist zu prüfen, ob eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG erforderlich ist.
Für den Makler ist die Selbstauskunft zentrales Dokumentationsinstrument: Sie muss mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden (§ 8 GwG) und dient als Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde bei Prüfungen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler vermittelt den Verkauf eines Einfamilienhauses. Vor Beurkundung lässt er Käufer und Verkäufer ein Selbstauskunftsformular ausfüllen, prüft die Ausweise im Original, kopiert diese und fragt beim Käufer – der den Kaufpreis in einer Summe überweisen will – ergänzend nach der Herkunft des Geldes (Erbschaft, Verkaufserlös einer anderen Immobilie).