Transparenzregister
Das Transparenzregister ist ein bundesweites elektronisches Register (geführt beim Bundesanzeiger Verlag), in dem Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und vergleichbare Rechtseinheiten ihre wirtschaftlich Berechtigten offenlegen müssen. Es dient dazu, die tatsächlichen Eigentums- und Kontrollverhältnisse hinter juristischen Personen sichtbar zu machen und Geldwäsche zu erschweren.
Ausführliche Erklärung
Seit der Reform durch das Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz (TraFinG) im Jahr 2022 ist das Transparenzregister ein sogenanntes Vollregister: Alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten müssen ihre wirtschaftlich Berechtigten aktiv eintragen lassen, unabhängig davon, ob sich diese bereits aus anderen Registern (Handels-, Vereins-, Partnerschaftsregister) ergeben.
Für Immobilienmakler ist das Transparenzregister aus mehreren Gründen relevant:
- Einsichtsrecht/-pflicht: Makler sind nach § 23 GwG in bestimmten Fällen (Geschäftsbeziehung mit erhöhtem Risiko, verstärkte Sorgfaltspflichten) berechtigt bzw. verpflichtet, das Transparenzregister einzusehen, um den wirtschaftlich Berechtigten einer Vertragspartei zu verifizieren, insbesondere wenn Käufer oder Verkäufer eine Gesellschaft ist.
- Abgleich mit eigenen Feststellungen: Der Makler muss die im Register hinterlegten Angaben mit den ihm selbst vorliegenden Informationen abgleichen (z. B. Selbstauskunft, Handelsregister).
- Unstimmigkeitsmeldung: Stellt der Makler Widersprüche zwischen Registereintrag und eigenen Erkenntnissen fest, muss er dies nach § 23a GwG der registerführenden Stelle melden.
Eingetragen werden müssen unter anderem Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnsitzstaat, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z. B. Kapital- oder Stimmrechtsanteil über 25 %) sowie alle Staatsangehörigkeiten des wirtschaftlich Berechtigten. Verstöße gegen die Meldepflicht zum Transparenzregister sind bußgeldbewehrt und werden vom Bundesverwaltungsamt als Aufsichtsbehörde verfolgt; seit der Reform 2022 werden Verstöße systematisch nachverfolgt.
Beispiel aus der Praxis
Eine GmbH kauft über einen Makler eine Gewerbeimmobilie. Der Makler ruft vor Abschluss der Transaktion einen Auszug aus dem Transparenzregister ab und stellt fest, dass die dort als wirtschaftlich Berechtigte gemeldete Person nicht mit der Person übereinstimmt, die tatsächlich die Verhandlungen führt und laut Gesellschafterliste die Mehrheit hält. Er meldet diese Unstimmigkeit an die registerführende Stelle und fordert von der GmbH ergänzende Nachweise.
Rechtsgrundlage
- § 18 GwG – Einrichtung und Führung des Transparenzregisters.
- § 19, § 20 GwG – Meldepflichtige Angaben und Mitteilungspflichten der Vereinigungen.
- § 22 GwG – Zugängliche Quellen für die Feststellung des wirtschaftlich Berechtigten.
- § 23 GwG – Einsichtnahmerecht der Verpflichteten, einschließlich Immobilienmakler.