Verdachtsmeldung
Auch: Verdachtsmeldung nach § 43 GwG · Meldung an die FIU
Die Verdachtsmeldung ist die gesetzliche Pflicht eines Maklers, der Financial Intelligence Unit (FIU) beim Zoll unverzüglich Sachverhalte zu melden, die darauf hindeuten, dass ein Vermögenswert aus einer Straftat stammt, die Geldwäsche darstellt, oder im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.
Ausführliche Erklärung
§ 43 Abs. 1 GwG verpflichtet jeden Verpflichteten – also auch Immobilienmakler –, eine Meldung zu erstatten, sobald Tatsachen vorliegen, die darauf hindeuten, dass:
1. ein mit einer Geschäftsbeziehung, Transaktion oder Maklertätigkeit im Zusammenhang stehender Vermögensgegenstand aus einer Straftat stammt, die eine Vortat der Geldwäsche darstellen könnte, oder
2. der Vertragspartner seiner Pflicht, den wirtschaftlich Berechtigten offenzulegen, nicht nachgekommen ist, oder
3. eine Transaktion im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung steht.
Wichtig für die Praxis: Es genügt bereits ein einfacher, tatsachengestützter Verdacht – der Makler muss keine abschließende strafrechtliche Bewertung vornehmen und keine Gewissheit haben. Die Meldung erfolgt elektronisch über das Meldeportal "goAML" der FIU und muss unverzüglich erfolgen, in der Praxis regelmäßig noch am selben oder spätestens am folgenden Werktag. Bis zur Rückmeldung der FIU darf die betroffene Transaktion grundsätzlich nicht durchgeführt werden, wenn sie noch nicht abgeschlossen ist (§ 46 GwG, Durchführungsverbot), es sei denn, die Durchführung wäre ohnehin nicht aufschiebbar oder würde die Ermittlungen der Verdachtsklärung erschweren.
Für den Makler bestehen mehrere flankierende Pflichten:
- Interne Meldung: Mitarbeiter melden Auffälligkeiten zunächst intern an den Geldwäschebeauftragten, der über die Abgabe der externen Meldung entscheidet.
- Tipping-off-Verbot (§ 47 GwG): Der Kunde darf nicht über die Meldung informiert werden.
- Haftungsprivileg: Wer in gutem Glauben eine Verdachtsmeldung abgibt, haftet nach § 48 GwG grundsätzlich nicht für dadurch entstandene Nachteile beim Kunden – dies soll die Meldebereitschaft fördern.
Verstöße gegen die Meldepflicht sind Ordnungswidrigkeiten nach § 56 GwG und können mit Bußgeldern bis in den Millionenbereich (bei schwerwiegenden, wiederholten oder systematischen Verstößen) geahndet werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler stellt fest, dass ein Kaufinteressent den Kaufpreis in mehreren auffällig gestückelten Teilbeträgen von unterschiedlichen Konten überweisen will und auf Nachfrage keine plausible Erklärung zur Mittelherkunft liefert. Der Geldwäschebeauftragte des Unternehmens erstattet daraufhin über goAML eine Verdachtsmeldung an die FIU, ohne den Kunden hierüber zu informieren.