Geldwäschebeauftragter

Auch: GwB · Compliance-Beauftragter GwG

Der Geldwäschebeauftragte (GwB) ist eine intern benannte Person, die im Unternehmen für die Umsetzung und Überwachung der Geldwäscheprävention zuständig ist. Er ist Ansprechpartner sowohl für die eigenen Mitarbeiter als auch für Aufsichtsbehörden.

Ausführliche Erklärung

§ 7 GwG regelt, wann ein Geldwäschebeauftragter zu bestellen ist. Für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute ist die Bestellung stets verpflichtend. Für Nichtfinanzunternehmen – dazu zählen auch Immobilienmakler – ist die Bestellung grundsätzlich keine automatische Pflicht, sondern kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde (in der Regel die Gewerbeaufsicht bzw. zuständige Landesbehörde) risikobasiert angeordnet werden, etwa bei:

  • großen Maklerunternehmen mit vielen Mitarbeitern und Transaktionsvolumen,
  • erhöhtem Risikoprofil (z. B. Schwerpunkt Gewerbeimmobilien, internationale Käuferschaft, hohe Barzahlungsanteile),
  • auffälligem Meldeverhalten oder festgestellten Compliance-Mängeln in der Vergangenheit.

Auch ohne behördliche Anordnung bestellen viele größere Maklerhäuser freiwillig einen Geldwäschebeauftragten, weil dies die interne Organisation der Sorgfaltspflichten erheblich erleichtert. Aufgaben des GwB umfassen typischerweise:

  • Entwicklung und Pflege der internen Sicherungsmaßnahmen und Risikoanalyse (§ 5, § 6 GwG),
  • Schulung der Mitarbeiter zu Identifizierungs- und Meldepflichten,
  • zentrale Prüfung und Freigabe von Verdachtsfällen vor Weitergabe an die FIU,
  • Führung der GwG-Akte und Überwachung der Aufbewahrungsfristen,
  • Betrieb des internen Hinweisgebersystems für GwG-Verstöße.

Der Geldwäschebeauftragte muss zuverlässig und fachlich geeignet sein und wird der Aufsichtsbehörde benannt. Bei kleineren Maklerbetrieben übernimmt häufig die Geschäftsführung selbst diese Funktion, sofern keine behördliche Anordnung eine gesonderte Bestellung verlangt.

Beispiel aus der Praxis

Ein Maklerunternehmen mit fünf Niederlassungen und rund 40 Mitarbeitern bestellt freiwillig eine erfahrene Innendienstleiterin zur Geldwäschebeauftragten. Sie schult neue Kollegen zur Identifizierungspflicht, prüft alle eingehenden Fragebögen zur Mittelherkunft und entscheidet in Zweifelsfällen, ob eine Verdachtsmeldung an die FIU abzugeben ist.

Rechtsgrundlage

  • § 7 GwG – Voraussetzungen und Anordnungsbefugnis zur Bestellung eines Geldwäschebeauftragten.
  • § 5, § 6 GwG – Risikomanagement und interne Sicherungsmaßnahmen, für die der GwB typischerweise zuständig ist.

Verwandte Begriffe