Tipping-off-Verbot

Auch: Informationsweitergabeverbot · Verbot der Informationsweitergabe

Das Tipping-off-Verbot untersagt es Maklern und ihren Mitarbeitern, den Kunden oder außenstehende Dritte darüber zu informieren, dass eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG abgegeben wurde, abgegeben werden soll oder dass aufgrund einer solchen Meldung ein behördliches Ermittlungsverfahren läuft. Ziel ist es, den gemeldeten Personen keine Möglichkeit zu geben, Beweismittel zu vernichten oder Vermögenswerte zu verschieben.

Ausführliche Erklärung

§ 47 Abs. 1 GwG richtet sich an alle Verpflichteten des GwG, also auch an Immobilienmakler und deren Mitarbeiter, Geschäftsführer und den Geldwäschebeauftragten. Das Verbot erstreckt sich konkret auf drei Informationen, die nicht an den Vertragspartner, den Auftraggeber der Transaktion oder sonstige Dritte weitergegeben werden dürfen:

1. Die Tatsache, dass eine Verdachtsmeldung nach § 43 Abs. 1 GwG erstattet wurde oder erstattet werden soll.

2. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens, das auf einer solchen Meldung beruht.

3. Ein Auskunftsersuchen der Financial Intelligence Unit (FIU) im Zusammenhang mit einer Meldung.

Für den Makleralltag bedeutet dies erhebliche praktische Herausforderungen: Ein Makler, der eine Verdachtsmeldung abgibt, muss den betroffenen Kunden gegenüber weiterhin professionell und unauffällig auftreten – er darf beispielsweise nicht erklären, warum eine Transaktion "auf Eis liegt" oder sich verzögert, wenn der wahre Grund die laufende FIU-Prüfung ist. Zulässig sind lediglich allgemeine Aussagen ohne Bezug zur Meldung (z. B. Verweis auf "interne Prüfungen" oder "offene Rückfragen zur Dokumentation").

Ausnahmen vom Tipping-off-Verbot bestehen unter engen Voraussetzungen, etwa bei der Weitergabe von Informationen innerhalb einer Unternehmensgruppe zu Zwecken der Geldwäscheprävention (§ 47 Abs. 2 GwG) oder gegenüber Aufsichtsbehörden und Strafverfolgungsbehörden. Ein Verstoß gegen das Tipping-off-Verbot ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG und kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden; in schweren Fällen droht zudem eine Strafbarkeit wegen Strafvereitelung.

Beispiel aus der Praxis

Nachdem ein Makler eine Verdachtsmeldung wegen eines auffälligen Barzahlungswunsches erstattet hat, fragt der Kaufinteressent, warum der Notartermin verschoben wurde. Der Makler darf ihm nicht mitteilen, dass eine Meldung an die FIU erfolgt ist, sondern verweist allgemein auf "noch ausstehende interne Prüfschritte", ohne die tatsächlichen Hintergründe preiszugeben.

Rechtsgrundlage

  • § 47 GwG – Verbot der Informationsweitergabe (Tipping-off), Ausnahmetatbestände, Bußgeldbewehrung über § 56 GwG.

Verwandte Begriffe