Versicherungsbestätigung
Auch: Deckungsbestätigung · Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung
Die Versicherungsbestätigung ist ein vom Versicherungsunternehmen ausgestelltes Dokument, das den Nachweis erbringt, dass ein Wohnimmobilienverwalter eine Berufshaftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestdeckungssummen unterhält. Sie ist zwingende Voraussetzung für die Erteilung und Aufrechterhaltung der Gewerbeerlaubnis nach § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO. Für reine Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) sieht das Gesetz dagegen keine entsprechende Versicherungspflicht vor.
Ausführliche Erklärung
Seit der MaBV-Reform von 2018 müssen Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO) eine Berufshaftpflichtversicherung nachweisen; für reine Immobilienmakler (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GewO) besteht keine entsprechende gesetzliche Pflicht. Die Versicherungsbestätigung ist dabei das zentrale Nachweisdokument gegenüber der zuständigen Gewerbebehörde:
- Inhalt: Die Bestätigung muss Versicherungsnehmer, Versicherungssumme (mind. 500.000 Euro je Versicherungsfall, 1.000.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres gemäß § 15 Abs. 2 MaBV) sowie den räumlichen und sachlichen Deckungsumfang ausweisen. Einen gesetzlich festgelegten Höchstselbstbehalt sieht § 15 MaBV nicht vor.
- Vorlagepflicht: Ohne aktuelle Versicherungsbestätigung erteilt die Behörde einem Wohnimmobilienverwalter keine Gewerbeerlaubnis bzw. widerruft eine bestehende Erlaubnis, was faktisch einem Berufsverbot gleichkommt.
- Laufende Pflicht: Die Bestätigung muss nicht nur bei Antragstellung, sondern während der gesamten Ausübung der Tätigkeit fortlaufend gültig sein; ein Wegfall der Deckung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.
- Praxisrelevanz: Wohnimmobilienverwalter sollten Versicherungsbestätigungen bei jedem Versichererwechsel unverzüglich neu einholen und der Gewerbebehörde vorlegen, um Erlaubnislücken zu vermeiden. Maklerbüros, die zusätzlich Verwaltungsleistungen erbringen, benötigen die Bestätigung für den Verwaltungsteil ihrer Tätigkeit.
Beispiel aus der Praxis
Bei der Beantragung ihrer Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO reicht eine angehende Wohnimmobilienverwalterin bei der zuständigen Behörde neben Führungszeugnis und Schuldnerverzeichnisauskunft auch die Versicherungsbestätigung ihres Haftpflichtversicherers ein, aus der die Deckungssumme hervorgeht.
Rechtsgrundlage
- § 34c Abs. 2 Nr. 3 GewO – macht den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung zur Voraussetzung der Gewerbeerlaubnis für Wohnimmobilienverwalter (§ 34c Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GewO); für reine Immobilienmakler (Nr. 1) besteht keine entsprechende Pflicht.
- § 15 MaBV – konkretisiert die erforderlichen Mindestversicherungssummen (500.000 Euro je Versicherungsfall, 1.000.000 Euro je Jahr); einen Höchstselbstbehalt regelt die Norm nicht.