Maklererlaubnis

Auch: Erlaubnis nach §34c GewO · Gewerbeerlaubnis für Immobilienmakler

Die Maklererlaubnis ist die gewerberechtliche Zulassung, die jede Person oder jedes Unternehmen benötigt, das gewerbsmäßig Immobilien, Darlehen oder Anteile an Kapitalanlagen vermittelt. Sie wird nach § 34c Gewerbeordnung (GewO) von der zuständigen Behörde (meist Gewerbeamt oder IHK) erteilt und ist Voraussetzung für die Aufnahme der Maklertätigkeit.

Ausführliche Erklärung

Ohne Maklererlaubnis darf in Deutschland niemand gewerbsmäßig als Immobilienmakler tätig werden – die Tätigkeit ohne Erlaubnis ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit empfindlichen Bußgeldern geahndet werden.

Voraussetzungen für die Erteilung (§ 34c GewO):

  • Zuverlässigkeit: Kein Ausschluss durch Vorstrafen (z. B. Vermögensdelikte), keine Eintragung im Gewerbezentralregister, die Zweifel an der Zuverlässigkeit begründet.
  • Geordnete Vermögensverhältnisse: Nachweis, dass kein Insolvenzverfahren läuft und keine Eintragung im Schuldnerverzeichnis vorliegt.
  • Antragsunterlagen: Führungszeugnis, Auskunft aus dem Gewerbezentralregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, ggf. Handelsregisterauszug bei Kapitalgesellschaften.

Wichtige Praxispunkte für Makler:

  • Seit dem 1. August 2018 besteht zusätzlich eine Fortbildungspflicht (20 Stunden innerhalb von drei Jahren) für Erlaubnisinhaber und ihre unmittelbar mit der Vermittlung befassten Beschäftigten.
  • Die Erlaubnis ist personen- bzw. unternehmensbezogen und muss bei Gründung einer neuen Gesellschaft (z. B. Wechsel von Einzelunternehmen zur GmbH) neu beantragt werden.
  • Die Erlaubnis deckt neben der klassischen Immobilienvermittlung auch die Vermittlung von Bauträgerverträgen, Darlehen und bestimmten Kapitalanlagen ab, sofern die entsprechenden Tatbestände des § 34c GewO erfüllt sind (die Immobiliardarlehensvermittlung ist inzwischen separat in § 34i GewO geregelt).
  • Verstöße gegen die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung), etwa fehlerhafte Informationspflichten oder unzulässige Vorauszahlungen bei Bauträgergeschäften, können zum Widerruf der Erlaubnis führen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Gründerin möchte ein Maklerbüro als GmbH eröffnen. Sie beantragt beim zuständigen Gewerbeamt die Erlaubnis nach § 34c GewO, legt ein aktuelles Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister sowie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts vor. Erst nach Erteilung der Erlaubnis darf sie offiziell als Maklerunternehmen tätig werden und die Gewerbeanmeldung abschließen.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler sowie Bauträger.
  • Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) – konkretisiert Pflichten wie Fortbildung, Informationspflichten und Vermögensschutz bei Bauträgergeschäften.

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