Maklerempfehlungsportal

Auch: Verkäufer-Lead-Portal · Empfehlungsplattform

Ein Maklerempfehlungsportal vermittelt verkaufs- oder vermietungswillige Eigentümer an regional passende Makler aus einem geprüften Partnernetzwerk. Der vermittelte Makler zahlt dem Portalbetreiber dafür üblicherweise eine feste Gebühr oder eine Provisionsbeteiligung, wenn aus der Empfehlung ein Auftrag entsteht.

Ausführliche Erklärung

Anders als klassische Immobilienportale, auf denen Makler ihre eigenen Objekte inserieren, funktioniert das Maklerempfehlungsportal als Vermittler zwischen Eigentümer und Makler, bevor überhaupt ein Maklervertrag existiert. Eigentümer geben auf der Plattform Eckdaten ihrer Immobilie und ihr Verkaufsvorhaben ein; das Portal ordnet daraufhin einen oder mehrere passende Makler aus seinem Netzwerk zu, die den Eigentümer anschließend zwecks Akquise kontaktieren.

Typische Geschäftsmodelle:

  • Provisionsteilung: Der vermittelte Makler tritt bei erfolgreichem Verkauf einen vereinbarten Anteil seiner Maklerprovision an das Portal ab.
  • Fixgebühr pro Empfehlung: Der Makler zahlt eine feste Gebühr allein für die Kontaktvermittlung, unabhängig vom späteren Verkaufserfolg.
  • Qualitätskriterien: Seriöse Portale prüfen die aufgenommenen Makler auf Zuverlässigkeit (u. a. Erlaubnis nach § 34c GewO, Bewertungen, Vermittlungserfolge), um Eigentümern eine Vorauswahl zu bieten.

Aus Maklersicht bietet das Maklerempfehlungsportal eine ergänzende Akquisequelle neben klassischer Kaltakquise, Empfehlungsmarketing und eigenem Onlinemarketing – allerdings mit Konkurrenzdruck, da viele Portale den Eigentümerkontakt an mehrere Makler gleichzeitig weiterreichen ("Maklervergleich"). Bei der Auswahl eines Portalanbieters sollte der Makler die Provisionsteilungsklauseln genau prüfen, da diese die eigene Gewinnmarge erheblich schmälern können. Rechtlich handelt es sich beim Portalbetreiber selbst, sofern er nur Kontakte vermittelt und keine eigene Vermittlungstätigkeit gegenüber dem Käufer/Verkäufer entfaltet, meist nicht um einen erlaubnispflichtigen Immobilienmakler im Sinne des § 34c GewO – die Grenze ist im Einzelfall jedoch zu prüfen, insbesondere wenn das Portal selbst aktiv am Vermittlungsprozess mitwirkt.

Beispiel aus der Praxis

Eine Eigentümerin gibt auf einem Maklerempfehlungsportal an, ihre Doppelhaushälfte verkaufen zu wollen. Das Portal leitet die Anfrage an drei lokale Partnermakler weiter, von denen einer den Zuschlag für einen Alleinauftrag erhält und im Erfolgsfall einen vertraglich vereinbarten Anteil seiner Provision an das Portal abführt.

Rechtsgrundlage

  • § 34c GewO – Erlaubnispflicht für die gewerbsmäßige Immobilienmaklertätigkeit; relevant für die Frage, ob der Portalbetreiber selbst als Makler tätig wird.
  • Art. 6 DSGVO – erfordert eine wirksame Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Eigentümerkontaktdaten an die vermittelten Makler.

Verwandte Begriffe